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Pfle­gegeld steigt im neuen Jahr um 5 Prozent

Pflegegeld Erhöhung 2024
Pflegegelderhöhung ab 2024: Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige Pflegebedürftige in Deutschland können sich ab dem 1. Januar 2024 über eine Erhöhung des Pflegegeldes freuen. Das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen (Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – PUEG) sieht eine Erhöhung des Pflegegeldes um fünf Prozent vor.

Die Erhöhung gilt für alle Pfle­ge­grade und ist die erste Anpassung seit 2017. Sie soll die finan­zielle Situation von Pfle­ge­be­dürf­tigen und ihren Ange­hö­rigen ver­bessern und die Pfle­ge­ver­sorgung in Deutschland stärken.

Weitere Ver­bes­se­rungen durch das PUEG

Das PUEG sieht neben der Pfle­ge­geld­erhöhung noch weitere Ver­bes­se­rungen für Pfle­ge­be­dürftige vor. So werden die Pfle­ge­sach­leis­tungen um fünf Prozent und ab 2025 um weitere 4,5 Prozent erhöht. Außerdem wird der Zuschlag zu den Pfle­ge­kosten im Heim in den ersten beiden Jahren von fünf auf 15 bezie­hungs­weise 30 Prozent angehoben.

Die Pfle­ge­geld­erhöhung ist eine positive Nach­richt für Pfle­ge­be­dürftige in Deutschland. Sie wird die finan­zielle Situation vieler Pfle­ge­be­dürf­tiger und ihrer Ange­hö­rigen ver­bessern und die Pfle­ge­ver­sorgung in Deutschland stärken.

Wofür ist das Pflegegeld

Pfle­ge­be­dürftige haben das Recht auf Selbstbestimmung

Pfle­ge­be­dürftige sollen selbst ent­scheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden. Das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­terium unter­stützt diese Selbst­be­stimmung auch finanziell.

Pfle­ge­be­dürftige, die sich dafür ent­scheiden, von Ange­hö­rigen, Freunden oder anderen ehren­amtlich Tätigen gepflegt zu werden, erhalten von der Pfle­ge­ver­si­cherung Pfle­gegeld. Die Höhe des Pfle­ge­geldes richtet sich nach dem Pflegegrad.

Laut dem Sta­tis­ti­schen Bun­desamt werden rund 84 Prozent der gut fünf Mil­lionen Pfle­ge­be­dürf­tigen in Deutschland zu Hause ver­sorgt. Die über­wie­gende Mehrheit dieser Pfle­ge­be­dürf­tigen wird von Ange­hö­rigen gepflegt.

 

Um Pfle­gegeld zu erhalten, müssen Pfle­ge­be­dürftige fol­gende Vor­aus­set­zungen erfüllen:

  • Häus­liche Pflege: Die Pflege muss selbst orga­ni­siert sein. Das bedeutet, dass die Pfle­ge­be­dürf­tigen selbst ent­scheiden, wer sie pflegt und wie die Pflege orga­ni­siert wird. Die Pflege kann von Ange­hö­rigen, Freunden oder anderen ehren­amtlich Tätigen über­nommen werden.
  • Pfle­gegrad 2: Pfle­ge­be­dürftige müssen min­destens den Pfle­gegrad 2 haben. Dieser Pfle­gegrad wird von der Pfle­ge­kasse anhand eines Gut­achtens vergeben.

Pfle­gegeld ist eine Geld­leistung, die Pfle­ge­be­dürftige erhalten, wenn sie die oben genannten Vor­aus­set­zungen erfüllen.

Im Gegensatz zu anderen Geld- und Sach­leis­tungen müssen Pfle­ge­be­dürftige keinen Nachweis darüber erbringen, wofür das Geld ver­wendet wird. Das bedeutet, dass sie das Geld frei für die häus­liche Pflege ein­setzen können.

Zusätzlich besteht die Mög­lichkeit, das Pfle­gegeld mit ambu­lanten Sach­leis­tungen zu kom­bi­nieren. Das bedeutet, dass Pfle­ge­be­dürftige neben dem Pfle­gegeld auch Unter­stützung von einem ambu­lanten Pfle­ge­dienst erhalten können.

Hier ein Bei­spiel für die Kom­bi­nation von Pfle­gegeld und ambu­lanten Sachleistungen:

Ein Pfle­ge­be­dürf­tiger mit Pfle­gegrad 3 erhält ein monat­liches Pfle­gegeld in Höhe von 728 Euro.

  • Er ent­scheidet sich, zusätzlich zu dem Pfle­gegeld einen ambu­lanten Pfle­ge­dienst in Anspruch zu nehmen.
  • Der ambu­lante Pfle­ge­dienst über­nimmt die Grund­pflege, wie bei­spiels­weise die Kör­per­pflege, die Ernährung und die Mobilität.
  • Der Pfle­ge­be­dürftige über­nimmt die haus­wirt­schaft­lichen Tätig­keiten, wie bei­spiels­weise das Kochen, Putzen und Waschen.

Die Kom­bi­nation von Pfle­gegeld und ambu­lanten Sach­leis­tungen bietet Pfle­ge­be­dürf­tigen eine fle­xible Mög­lichkeit, die häus­liche Pflege zu organisieren.

Ver­bes­se­rungen ab dem Jahr 2024

Pfle­ge­be­dürftige in Deutschland können sich ab dem 1. Januar 2024 über eine Reihe von Ver­bes­se­rungen bei den Pfle­ge­leis­tungen freuen.

Pfle­gegeld

Das Pfle­gegeld, eine Geld­leistung für häus­liche Pflege, wird um fünf Prozent erhöht. Die Höhe des Pfle­ge­geldes richtet sich nach dem Pflegegrad.

Ambu­lante Sachleistungen

Auch die Leis­tungs­be­träge für ambu­lante Sach­leis­tungen, also häus­liche Pfle­ge­hilfen, werden um fünf Prozent ange­hoben. Ambu­lante Sach­leis­tungen können bei­spiels­weise für die Unter­stützung bei der Kör­per­pflege, der Ernährung oder der Mobi­lität ein­ge­setzt werden.

Pfle­ge­un­ter­stüt­zungsgeld

Pfle­ge­be­dürftige Ange­hörige können künftig pro Kalen­derjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pfle­ge­be­dürf­tiger Person Pfle­ge­un­ter­stüt­zungsgeld bean­tragen. Das Pfle­ge­un­ter­stüt­zungsgeld ist eine Lohn­er­satz­leistung der Pfle­ge­ver­si­cherung für ent­gan­genes Arbeits­entgelt während einer akuten Pflegesituation.

Zuschläge für voll­sta­tionäre Pflege

Die Zuschläge, die die Pfle­ge­kasse an die Pfle­ge­be­dürf­tigen in voll­sta­tio­nären Pfle­ge­ein­rich­tungen zahlt, werden ab dem 1. Januar 2024 erhöht. Die Höhe der Zuschläge richtet sich nach der Dauer des Auf­ent­halts in der Pflegeeinrichtung.

Erwei­terter Anspruch auf Ver­hin­de­rungs­pflege für Kinder und Jugendliche

Der Anspruch auf Ver­hin­de­rungs­pflege für pfle­ge­be­dürftige Kinder und Jugend­liche bis zur Voll­endung des 25. Lebens­jahres mit den Pfle­ge­graden 4 und 5 wird erweitert. Der Anspruch wird von sechs auf acht Wochen ver­längert, und die Vor­aus­setzung, dass die Pfle­ge­person das pfle­ge­be­dürftige Kind vor der erst­ma­ligen Ver­hin­derung sechs Monate gepflegt haben muss, ent­fällt. Außerdem können die Leis­tungen der Kurz­zeit­pflege voll­ständig in Leis­tungen der Ver­hin­de­rungs­pflege umge­wandelt werden.

Die Ver­bes­se­rungen bei den Pfle­ge­leis­tungen sind ein wich­tiger Schritt zur Ent­lastung von Pfle­ge­be­dürf­tigen und ihren Ange­hö­rigen. Sie sollen die Pfle­ge­ver­sorgung in Deutschland ver­bessern und die Lebens­qua­lität von Pfle­ge­be­dürf­tigen erhöhen.


Bei­tragssatz wird angehoben

Die Reform wird über eine Bei­trags­er­höhung zur gesetz­lichen Pfle­ge­ver­si­cherung finan­ziert. Der all­ge­meine Bei­tragssatz wurde zum 1. Juli 2023 von 3,05 % auf 3,4 % des Brut­to­ein­kommens ange­hoben. Dies ent­spricht einer Erhöhung um 0,35 Pro­zent­punkte. Die Bei­trags­er­höhung bringt der Pfle­ge­ver­si­cherung jährlich rund 6 Mil­li­arden Euro ein.

Eben­falls zum 1. Juli wurde der Bei­tragssatz nach der Kin­derzahl dif­fe­ren­ziert. Eltern zahlen jetzt generell 0,6 Bei­trags­satz­punkte weniger als Kin­derlose. Diese Regelung wurde durch einen Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zur Gleich­stellung von Eltern und Kin­der­losen in der Pfle­ge­ver­si­cherung erforderlich.

Die Reform des Pfle­ge­un­ter­stüt­zungs- und ‑ent­las­tungs­ge­setzes soll die Pflege in Deutschland lang­fristig ver­bessern. Sie bringt sowohl für Pfle­ge­be­dürftige als auch für ihre Ange­hö­rigen spürbare Entlastungen.