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Pfle­ge­geld steigt im neuen Jahr um 5 Prozent

Pflegegeld Erhöhung 2024
Pflegegelderhöhung ab 2024: Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige Pflegebedürftige in Deutschland können sich ab dem 1. Januar 2024 über eine Erhöhung des Pflegegeldes freuen. Das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen (Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – PUEG) sieht eine Erhöhung des Pflegegeldes um fünf Prozent vor.

Die Erhö­hung gilt für alle Pfle­ge­grade und ist die erste Anpas­sung seit 2017. Sie soll die finan­zi­elle Situa­tion von Pfle­ge­be­dürf­tigen und ihren Ange­hö­rigen ver­bes­sern und die Pfle­ge­ver­sor­gung in Deutsch­land stärken.

Wei­tere Ver­bes­se­rungen durch das PUEG

Das PUEG sieht neben der Pfle­ge­geld­erhö­hung noch wei­tere Ver­bes­se­rungen für Pfle­ge­be­dürf­tige vor. So werden die Pfle­ge­sach­leis­tungen um fünf Pro­zent und ab 2025 um wei­tere 4,5 Pro­zent erhöht. Außerdem wird der Zuschlag zu den Pfle­ge­kosten im Heim in den ersten beiden Jahren von fünf auf 15 bezie­hungs­weise 30 Pro­zent angehoben.

Die Pfle­ge­geld­erhö­hung ist eine posi­tive Nach­richt für Pfle­ge­be­dürf­tige in Deutsch­land. Sie wird die finan­zi­elle Situa­tion vieler Pfle­ge­be­dürf­tiger und ihrer Ange­hö­rigen ver­bes­sern und die Pfle­ge­ver­sor­gung in Deutsch­land stärken.

Wofür ist das Pflegegeld

Pfle­ge­be­dürf­tige haben das Recht auf Selbstbestimmung

Pfle­ge­be­dürf­tige sollen selbst ent­scheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden. Das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­rium unter­stützt diese Selbst­be­stim­mung auch finanziell.

Pfle­ge­be­dürf­tige, die sich dafür ent­scheiden, von Ange­hö­rigen, Freunden oder anderen ehren­amt­lich Tätigen gepflegt zu werden, erhalten von der Pfle­ge­ver­si­che­rung Pfle­ge­geld. Die Höhe des Pfle­ge­geldes richtet sich nach dem Pflegegrad.

Laut dem Sta­tis­ti­schen Bun­desamt werden rund 84 Pro­zent der gut fünf Mil­lionen Pfle­ge­be­dürf­tigen in Deutsch­land zu Hause ver­sorgt. Die über­wie­gende Mehr­heit dieser Pfle­ge­be­dürf­tigen wird von Ange­hö­rigen gepflegt.

 

Um Pfle­ge­geld zu erhalten, müssen Pfle­ge­be­dürf­tige fol­gende Vor­aus­set­zungen erfüllen:

  • Häus­liche Pflege: Die Pflege muss selbst orga­ni­siert sein. Das bedeutet, dass die Pfle­ge­be­dürf­tigen selbst ent­scheiden, wer sie pflegt und wie die Pflege orga­ni­siert wird. Die Pflege kann von Ange­hö­rigen, Freunden oder anderen ehren­amt­lich Tätigen über­nommen werden.
  • Pfle­ge­grad 2: Pfle­ge­be­dürf­tige müssen min­des­tens den Pfle­ge­grad 2 haben. Dieser Pfle­ge­grad wird von der Pfle­ge­kasse anhand eines Gut­ach­tens vergeben.

Pfle­ge­geld ist eine Geld­leis­tung, die Pfle­ge­be­dürf­tige erhalten, wenn sie die oben genannten Vor­aus­set­zungen erfüllen.

Im Gegen­satz zu anderen Geld- und Sach­leis­tungen müssen Pfle­ge­be­dürf­tige keinen Nach­weis dar­über erbringen, wofür das Geld ver­wendet wird. Das bedeutet, dass sie das Geld frei für die häus­liche Pflege ein­setzen können.

Zusätz­lich besteht die Mög­lich­keit, das Pfle­ge­geld mit ambu­lanten Sach­leis­tungen zu kom­bi­nieren. Das bedeutet, dass Pfle­ge­be­dürf­tige neben dem Pfle­ge­geld auch Unter­stüt­zung von einem ambu­lanten Pfle­ge­dienst erhalten können.

Hier ein Bei­spiel für die Kom­bi­na­tion von Pfle­ge­geld und ambu­lanten Sachleistungen:

Ein Pfle­ge­be­dürf­tiger mit Pfle­ge­grad 3 erhält ein monat­li­ches Pfle­ge­geld in Höhe von 728 Euro.

  • Er ent­scheidet sich, zusätz­lich zu dem Pfle­ge­geld einen ambu­lanten Pfle­ge­dienst in Anspruch zu nehmen.
  • Der ambu­lante Pfle­ge­dienst über­nimmt die Grund­pflege, wie bei­spiels­weise die Kör­per­pflege, die Ernäh­rung und die Mobilität.
  • Der Pfle­ge­be­dürf­tige über­nimmt die haus­wirt­schaft­li­chen Tätig­keiten, wie bei­spiels­weise das Kochen, Putzen und Waschen.

Die Kom­bi­na­tion von Pfle­ge­geld und ambu­lanten Sach­leis­tungen bietet Pfle­ge­be­dürf­tigen eine fle­xible Mög­lich­keit, die häus­liche Pflege zu organisieren.

Ver­bes­se­rungen ab dem Jahr 2024

Pfle­ge­be­dürf­tige in Deutsch­land können sich ab dem 1. Januar 2024 über eine Reihe von Ver­bes­se­rungen bei den Pfle­ge­leis­tungen freuen.

Pfle­ge­geld

Das Pfle­ge­geld, eine Geld­leis­tung für häus­liche Pflege, wird um fünf Pro­zent erhöht. Die Höhe des Pfle­ge­geldes richtet sich nach dem Pflegegrad.

Ambu­lante Sachleistungen

Auch die Leis­tungs­be­träge für ambu­lante Sach­leis­tungen, also häus­liche Pfle­ge­hilfen, werden um fünf Pro­zent ange­hoben. Ambu­lante Sach­leis­tungen können bei­spiels­weise für die Unter­stüt­zung bei der Kör­per­pflege, der Ernäh­rung oder der Mobi­lität ein­ge­setzt werden.

Pfle­ge­un­ter­stüt­zungs­geld

Pfle­ge­be­dürf­tige Ange­hö­rige können künftig pro Kalen­der­jahr für bis zu zehn Arbeits­tage je pfle­ge­be­dürf­tiger Person Pfle­ge­un­ter­stüt­zungs­geld bean­tragen. Das Pfle­ge­un­ter­stüt­zungs­geld ist eine Lohn­er­satz­leis­tung der Pfle­ge­ver­si­che­rung für ent­gan­genes Arbeits­ent­gelt wäh­rend einer akuten Pflegesituation.

Zuschläge für voll­sta­tio­näre Pflege

Die Zuschläge, die die Pfle­ge­kasse an die Pfle­ge­be­dürf­tigen in voll­sta­tio­nären Pfle­ge­ein­rich­tungen zahlt, werden ab dem 1. Januar 2024 erhöht. Die Höhe der Zuschläge richtet sich nach der Dauer des Auf­ent­halts in der Pflegeeinrichtung.

Erwei­terter Anspruch auf Ver­hin­de­rungs­pflege für Kinder und Jugendliche

Der Anspruch auf Ver­hin­de­rungs­pflege für pfle­ge­be­dürf­tige Kinder und Jugend­liche bis zur Voll­endung des 25. Lebens­jahres mit den Pfle­ge­graden 4 und 5 wird erwei­tert. Der Anspruch wird von sechs auf acht Wochen ver­län­gert, und die Vor­aus­set­zung, dass die Pfle­ge­person das pfle­ge­be­dürf­tige Kind vor der erst­ma­ligen Ver­hin­de­rung sechs Monate gepflegt haben muss, ent­fällt. Außerdem können die Leis­tungen der Kurz­zeit­pflege voll­ständig in Leis­tungen der Ver­hin­de­rungs­pflege umge­wan­delt werden.

Die Ver­bes­se­rungen bei den Pfle­ge­leis­tungen sind ein wich­tiger Schritt zur Ent­las­tung von Pfle­ge­be­dürf­tigen und ihren Ange­hö­rigen. Sie sollen die Pfle­ge­ver­sor­gung in Deutsch­land ver­bes­sern und die Lebens­qua­lität von Pfle­ge­be­dürf­tigen erhöhen.


Bei­trags­satz wird angehoben

Die Reform wird über eine Bei­trags­er­hö­hung zur gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung finan­ziert. Der all­ge­meine Bei­trags­satz wurde zum 1. Juli 2023 von 3,05 % auf 3,4 % des Brut­to­ein­kom­mens ange­hoben. Dies ent­spricht einer Erhö­hung um 0,35 Pro­zent­punkte. Die Bei­trags­er­hö­hung bringt der Pfle­ge­ver­si­che­rung jähr­lich rund 6 Mil­li­arden Euro ein.

Eben­falls zum 1. Juli wurde der Bei­trags­satz nach der Kin­der­zahl dif­fe­ren­ziert. Eltern zahlen jetzt gene­rell 0,6 Bei­trags­satz­punkte weniger als Kin­der­lose. Diese Rege­lung wurde durch einen Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zur Gleich­stel­lung von Eltern und Kin­der­losen in der Pfle­ge­ver­si­che­rung erforderlich.

Die Reform des Pfle­ge­un­ter­stüt­zungs- und ‑ent­las­tungs­ge­setzes soll die Pflege in Deutsch­land lang­fristig ver­bes­sern. Sie bringt sowohl für Pfle­ge­be­dürf­tige als auch für ihre Ange­hö­rigen spür­bare Entlastungen.