Sind Betriebskosten über Krankentagegeldversicherung versichert? • FIMAG Versicherungsmakler Skip to content

Sind Betriebs­kosten über Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung versichert?

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Sind die Betriebskosten Ihrer Praxis über die Krankentagegeldversicherung abgesichert?

Kann man mit einer Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung die Betriebs­kosten einer Praxis absichern?

Das Kran­ken­ta­ge­geld ist eine frei­wil­lige Zusatz­ver­si­che­rung, die von Ange­stellten, Frei­be­ruf­lern und Selbst­stän­digen abge­schlossen werden kann. Sie zahlt einen ver­ein­barten Betrag, um das feh­lende Ein­kommen aus­zu­glei­chen, wenn der Ver­si­cherte krank­heits- oder unfall­be­dingt arbeits­un­fähig ist.

Das Kran­ken­ta­ge­geld ist nicht zu ver­wech­seln mit dem Kran­ken­geld der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV). Das Kran­ken­geld der GKV wird nur an gesetz­lich Ver­si­cherte gezahlt und beträgt maximal 116,38 Euro pro Tag (Stand 2023).

Wichtig zu wissen ist, dass das Kran­ken­ta­ge­geld den Ein­kom­mens­ver­lust durch eine Arbeits­un­fä­hig­keit aus­glei­chen soll, daher ist eine ange­mes­sene Höhe des Tage­geld­satzes sehr wichtig.

Die fixen Betriebs­kosten der Praxis sind aller­dings nicht mitversichert.

In den meisten Ver­si­che­rungs­be­din­gungen ist ver­ein­bart, dass das aus­ge­zahlte Kran­ken­ta­ge­geld nicht das Net­to­ein­kommen der beruf­li­chen Tätig­keit über­steigen darf. Somit sicher das Kran­ken­ta­ge­geld nur den per­sön­li­chen Net­to­ge­winn ab.

Da diese Kosten aber durch eine Arbeits­un­fä­hig­keit wei­ter­laufen, ist ratsam hier eine geeig­nete Vor­sorge zu treffen.

Welche Fix­kosten gehören zum Betrieb?

Fix­kosten sind Kosten, die unab­hängig von der Pro­duk­ti­ons­menge oder dem Umsatz anfallen. Sie sind also unab­hängig von der Aus­las­tung des Unter­neh­mens und müssen daher auch dann gezahlt werden, wenn keine oder nur geringe Umsätze erzielt werden.

Hierzu zählen beispielsweise:

Welche Fix­kosten gehören zum Betrieb?

Einige pri­vate Kran­ken­ver­si­cherer sichern die Höhe von Fix­kosten der Praxis für bestimmte Berufs­gruppen ab. Bei diesen Tarifen können neben dem Net­to­ein­kommen auch die wei­ter­lau­fenden Betriebs­kosten mit­ver­si­chert werden. In der Regel gilt hier auch der Ver­zicht auf Kün­di­gung im Leis­tungs­fall, wie er bei einer Pri­vaten Kran­ken­voll­ver­si­che­rung auch gilt.

Zu diesen Berufs­gruppen zählen unter anderem auch Ärzte und Zahnärzte.

Absi­che­rung von Betriebs­kosten im Krankheitsfall

Eine Alter­na­tive ist die Pra­xis­aus­fall­ver­si­che­rung für Ärzte und Zahnärzte.

Hier werden kon­kret die Betriebs­kosten der Praxis abgesichert.

Hierzu zählen zum Beispiel:

Die Pra­xis­aus­fall­ver­si­che­rung bietet Ihnen somit einen umfas­senden Schutz zur Absi­che­rung Ihrer lau­fenden finan­zi­ellen Verpflichtungen.

Wichtig ist hierbei aber: Einige Tarife am Markt haben keinen Kün­di­gungs­schutz im Leis­tungs­fall. Das bedeutet, der Ver­si­cherer kann im Scha­dens­fall den Ver­trag der Pra­xis­aus­fall­ver­si­che­rung kündigen.

Wir emp­fehlen daher auf Ange­bote zu setzen, die einen Kün­di­gungs­ver­zicht ver­ein­bart haben.

Wei­ter­füh­rende Infor­ma­tionen zur Pra­xis­aus­fall­ver­si­che­rung erhalten Sie hier.

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