Kann man mit einer Krankentagegeldversicherung die Betriebskosten einer Praxis absichern?
Das Krankentagegeld ist eine freiwillige Zusatzversicherung, die von Angestellten, Freiberuflern und Selbstständigen abgeschlossen werden kann. Sie zahlt einen vereinbarten Betrag, um das fehlende Einkommen auszugleichen, wenn der Versicherte krankheits- oder unfallbedingt arbeitsunfähig ist.
Das Krankentagegeld ist nicht zu verwechseln mit dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das Krankengeld der GKV wird nur an gesetzlich Versicherte gezahlt und beträgt maximal 116,38 Euro pro Tag (Stand 2023).
Wichtig zu wissen ist, dass das Krankentagegeld den Einkommensverlust durch eine Arbeitsunfähigkeit ausgleichen soll, daher ist eine angemessene Höhe des Tagegeldsatzes sehr wichtig.
Die fixen Betriebskosten der Praxis sind allerdings nicht mitversichert.
In den meisten Versicherungsbedingungen ist vereinbart, dass das ausgezahlte Krankentagegeld nicht das Nettoeinkommen der beruflichen Tätigkeit übersteigen darf. Somit sicher das Krankentagegeld nur den persönlichen Nettogewinn ab.
Da diese Kosten aber durch eine Arbeitsunfähigkeit weiterlaufen, ist ratsam hier eine geeignete Vorsorge zu treffen.
Welche Fixkosten gehören zum Betrieb?
Fixkosten sind Kosten, die unabhängig von der Produktionsmenge oder dem Umsatz anfallen. Sie sind also unabhängig von der Auslastung des Unternehmens und müssen daher auch dann gezahlt werden, wenn keine oder nur geringe Umsätze erzielt werden.
Hierzu zählen beispielsweise:
- Mietkosten für Geschäftsräume, Lagerflächen oder Produktionshallen
- Löhne und Gehälter für festangestellte Mitarbeiter
- Abschreibungen auf Gebäude, Maschinen und Anlagen
- Versicherungen wie Gebäudeversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung oder Rechtsschutzversicherung
- Lizenzgebühren für Software oder Patente
Welche Fixkosten gehören zum Betrieb?
Einige private Krankenversicherer sichern die Höhe von Fixkosten der Praxis für bestimmte Berufsgruppen ab. Bei diesen Tarifen können neben dem Nettoeinkommen auch die weiterlaufenden Betriebskosten mitversichert werden. In der Regel gilt hier auch der Verzicht auf Kündigung im Leistungsfall, wie er bei einer Privaten Krankenvollversicherung auch gilt.
Zu diesen Berufsgruppen zählen unter anderem auch Ärzte und Zahnärzte.
Absicherung von Betriebskosten im Krankheitsfall
Eine Alternative ist die Praxisausfallversicherung für Ärzte und Zahnärzte.
Hier werden konkret die Betriebskosten der Praxis abgesichert.
Hierzu zählen zum Beispiel:
- Miete Ihrer Praxisräume
- Energiekosten
- Personalkosten
- Leasingraten und Finanzierungsraten
- Vertretungskosten
Die Praxisausfallversicherung bietet Ihnen somit einen umfassenden Schutz zur Absicherung Ihrer laufenden finanziellen Verpflichtungen.
Wichtig ist hierbei aber: Einige Tarife am Markt haben keinen Kündigungsschutz im Leistungsfall. Das bedeutet, der Versicherer kann im Schadensfall den Vertrag der Praxisausfallversicherung kündigen.
Wir empfehlen daher auf Angebote zu setzen, die einen Kündigungsverzicht vereinbart haben.
Weiterführende Informationen zur Praxisausfallversicherung erhalten Sie hier.
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