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Wie lange sind Kinder familienversichert

Studenten
Wenn Sie in Deutschland gesetzlich versichert sind, können Sie Ihre Familie (Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder und Pflegekinder) in der Regel einfach und beitragsfrei mitversichern. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die “Familienversicherung” in Deutschland der “Regelzustand” bei der Krankenversicherung ist.

Aller­dings müssen die betref­fenden Fami­li­en­mit­glieder einige Vor­aus­set­zungen erfüllen, um gesetz­lich mit­ver­si­chert zu werden. Zum Bei­spiel dürfen sie nicht mehr als 445 Euro im Monat verdienen.

Eine Aus­nahme bilden Mini­jobber: Wer sich “gering­fügig” steu­er­frei etwas dazu­ver­dient, darf das volle Mini­jobber-Maxi­mal­ein­kommen von 450 Euro im Monat beziehen, ohne die eigene Fami­li­en­mit­ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Kran­ken­kasse zu gefährden.

Neben der Ein­kom­mens­grenze gibt es jedoch noch wei­tere Kri­te­rien, die gesetz­lich Mit­ver­si­cherte unbe­dingt beachten sollten.

Welche Alters­grenzen gibt es in der Familienversicherung?

Wenn Sie in Deutsch­land gesetz­lich ver­si­chert sind, können Sie Ihre Familie (Ehe­partner oder ein­ge­tra­gene Lebens­partner, Kinder und Pfle­ge­kinder) in der Regel ein­fach und bei­trags­frei mit­ver­si­chern. Es ist daher nicht ver­wun­der­lich, dass die “Fami­li­en­ver­si­che­rung” in Deutsch­land der “Regel­zu­stand” bei der Kran­ken­ver­si­che­rung ist.

Aller­dings müssen die betref­fenden Fami­li­en­mit­glieder einige Vor­aus­set­zungen erfüllen, um gesetz­lich mit­ver­si­chert zu werden. Zum Bei­spiel dürfen sie nicht mehr als 445 Euro im Monat ver­dienen. Eine Aus­nahme bilden Mini­jobber: Wer sich “gering­fügig” steu­er­frei etwas dazu­ver­dient, darf das volle Mini­jobber-Maxi­mal­ein­kommen von 450 Euro im Monat beziehen, ohne die eigene Fami­li­en­mit­ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Kran­ken­kasse zu gefährden. Neben der Ein­kom­mens­grenze gibt es jedoch noch wei­tere Kri­te­rien, die gesetz­lich Mit­ver­si­cherte unbe­dingt beachten sollten.

Alle mit­ver­si­cherten Fami­li­en­mit­glieder müssen ihren Wohn­sitz in Deutsch­land haben. Sofern die Ein­kom­mens­grenze nicht über­schritten wird, können Kinder (und Pfle­ge­kinder) dann bis zum 18. Geburtstag mit­ver­si­chert werden. Ist das Kind nicht erwerbs­tätig, weil es bei­spiels­weise noch eine Schule besucht, ver­län­gert sich dieser Zeit­raum bis zum Ende des 22. Lebens­jahres. Geht der Nach­wuchs einem (aner­kannten) Stu­dium nach oder macht eine Aus­bil­dung, kann die Mit­ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Kran­ken­kasse sogar bis zum 25. Lebens­jahr aus­ge­dehnt werden. Sollte das Kind zwi­schen­durch Wehr­dienst oder ein frei­wil­liges soziales Jahr (FSJ) geleistet haben, können noch einmal bis zu zwölf Monate in der Fami­li­en­ver­si­che­rung hin­zu­kommen – das aller­dings nur auf Antrag. Wenn ein Kind bei­spiels­weise auf­grund einer Behin­de­rung nicht selbst ver­sorgen kann, ent­fällt die Alters­grenze komplett.

Jähr­liche Informationspflicht

Um auch nach dem 18. Geburtstag in der prak­ti­schen und kos­ten­losen Fami­li­en­ver­si­che­rung bleiben zu können, müssen die Ver­si­cherten jedoch jähr­lich eine Prü­fung bestehen. In der Regel ist es jedoch nur erfor­der­lich, einen Fra­ge­bogen aus­zu­füllen, in dem die eigenen Ein­kom­mens­ver­hält­nisse ange­geben werden.

Ver­si­che­rungs­nehmer sind auch ver­pflichtet, Ände­rungen ihrer Ein­kom­mens­si­tua­tion selb­ständig an die gesetz­liche Kran­ken­ver­si­che­rung zu melden — und das mög­lichst zeitnah. Wenn sich her­aus­stellt, dass man die not­wen­digen Kri­te­rien nicht mehr erfüllt, kann die Kran­ken­ver­si­che­rung rück­wir­kend gekün­digt werden. Das Pro­blem: In Deutsch­land herrscht Versicherungspflicht!

Das ist einer­seits gut, denn so kann der eigene Ver­si­che­rungs­schutz nicht ein­fach “erlö­schen”. Ande­rer­seits müssen Sie jedoch darauf achten, dass Sie nicht mona­te­lang nicht mehr berech­tigt sind, kos­tenlos mit­ver­si­chert zu sein. Im schlimmsten Fall werden alle bis dahin zu Unrecht “gesparten” Bei­träge fällig, rück­wir­kend bis zum Stichtag. Gerade Stu­denten, Aus­zu­bil­dende und alle, die kos­tenlos mit­ver­si­chert sind und etwas dazu­ver­dienen, sollten des­halb unbe­dingt ihre Ein­nahmen im Blick haben. Denn das System sieht keine “Schlupf­lö­cher” für nicht gezahlte Kran­ken­kas­sen­bei­träge vor.

Wie geht es nach dem 25. Geburtstag weiter?

Wenn die Kri­te­rien für eine Fami­li­en­mit­ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung nicht mehr erfüllt sind, zum Bei­spiel weil ein noch stu­die­render Fami­li­en­an­ge­hö­riger älter als 25 Jahre alt wird, muss eine Ent­schei­dung getroffen werden. Denn in diesem Fall gilt wieder die all­ge­meine Krankenversicherungspflicht.

Grund­sätz­lich stehen zwei Alter­na­tiven zur Wahl:

Es ist wichtig zu beachten, dass die gesetz­li­chen Kran­ken­kassen Antrag­steller unab­hängig von ihrer Krank­heits­vor­ge­schichte auf­nehmen müssen. Im Gegen­satz dazu führen pri­vate Kran­ken­ver­si­che­rungen nor­ma­ler­weise zunächst eine Gesund­heits­prü­fung durch und ent­scheiden dann, ob sich jemand bei ihnen ver­si­chern kann. 

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