Rechen­größen in der Sozi­al­ver­si­che­rung 2024

Der Bun­desrat hat am 24. November 2023 der Sozi­al­ver­si­che­rungs­re­chen­größen-Ver­ordnung 2024 zuge­stimmt. Damit sind die maß­geb­lichen Rechen­größen der Sozi­al­ver­si­cherung für das kom­mende Jahr festgelegt.

Die Bezugs­größe, die unter anderem für die Berechnung des Arbeits­lo­sen­geldes, des Kran­ken­geldes und der Ren­tenhöhe relevant ist, steigt im Jahr 2024 auf 3.535 Euro im Monat. Das ent­spricht einer Erhöhung von 4,13 Prozent gegenüber dem Vorjahr. In den neuen Bun­des­ländern beträgt die Bezugs­größe 3.465 Euro im Monat.

Die Jah­res­ar­beits­ent­gelt­grenze, die für die Bei­trags­be­messung in der Ren­ten­ver­si­cherung maß­geblich ist, steigt auf 69.300 Euro.

Die Werte der Sozi­al­ver­si­che­rungs­re­chen­größen werden jährlich an die Ein­kom­mens­ent­wicklung des ver­gan­genen Jahres angepasst.

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