Rechen­größen in der Sozi­al­ver­si­che­rung 2024

Der Bun­desrat hat am 24. November 2023 der Sozi­al­ver­si­che­rungs­re­chen­größen-Ver­ord­nung 2024 zuge­stimmt. Damit sind die maß­geb­li­chen Rechen­größen der Sozi­al­ver­si­che­rung für das kom­mende Jahr festgelegt.

Die Bezugs­größe, die unter anderem für die Berech­nung des Arbeits­lo­sen­geldes, des Kran­ken­geldes und der Ren­ten­höhe rele­vant ist, steigt im Jahr 2024 auf 3.535 Euro im Monat. Das ent­spricht einer Erhö­hung von 4,13 Pro­zent gegen­über dem Vor­jahr. In den neuen Bun­des­län­dern beträgt die Bezugs­größe 3.465 Euro im Monat.

Die Jah­res­ar­beits­ent­gelt­grenze, die für die Bei­trags­be­mes­sung in der Ren­ten­ver­si­che­rung maß­geb­lich ist, steigt auf 69.300 Euro.

Die Werte der Sozi­al­ver­si­che­rungs­re­chen­größen werden jähr­lich an die Ein­kom­mens­ent­wick­lung des ver­gan­genen Jahres angepasst.

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