Wenn der genehmigte Urlaub plötzlich widerrufen wird: Ein Erfahrungsbericht aus dem Arbeitsrecht • FIMAG Versicherungsmakler Skip to content

Wenn der geneh­migte Urlaub plötzlich wider­rufen wird: Ein Erfah­rungs­be­richt aus dem Arbeitsrecht

Blog Beitrag Arbeitsrecht
Als Herr M. wenige Tage vor seinem geplanten Sommerurlaub eine E-Mail seines Arbeitgebers erhielt, traute er kaum seinen Augen: Trotz bestehender Genehmigung sollte er seinen Urlaub wegen Personalmangels nicht antreten. Was folgte, war ein arbeitsrechtlicher Konflikt, der am Ende deutlich machte, welche Rechte Arbeitnehmer tatsächlich haben – und wie wichtig eine verlässliche Rechtsschutzversicherung sein kann.
Herr M. arbeitet seit vielen Jahren in einem mit­tel­stän­di­schen Betrieb und hatte seinen Som­mer­urlaub sorg­fältig im Voraus geplant. Die Urlaubs­be­wil­ligung seines Arbeit­gebers lag längst vor, die Feri­en­wohnung an der Ostsee war gebucht und seine Kinder zählten bereits voller Vor­freude die Tage bis zur Abreise. 
Kurz vor Beginn des Urlaubs erhielt Herr M. jedoch eine über­ra­schende E‑Mail: Auf­grund eines akuten Per­so­nal­mangels widerrief sein Chef den bereits geneh­migten Urlaub. Zwei Mit­ar­beiter seien krank geworden, man brauche dringend seine Unterstützung. 
Herr M. war fas­sungslos. Nach seinem Ver­ständnis des deut­schen Urlaubs­rechts darf ein Arbeit­geber einen einmal geneh­migten Urlaub grund­sätzlich nicht einfach zurück­nehmen. Aus­nahmen gelten nur in äußerst gra­vie­renden Fällen – etwa bei Natur­ka­ta­strophen oder exis­ten­zi­ellen Not­lagen des Unternehmens. 
Er suchte zunächst das per­sön­liche Gespräch, doch der Arbeit­geber blieb bei seiner Ent­scheidung. Dar­aufhin wandte sich Herr M. an seine Rechts­schutz­ver­si­cherung KS/​AUXILIA. Diese ver­mit­telte ihm einen erfah­renen Fach­anwalt für Arbeits­recht. Der Anwalt bestä­tigte seine Ein­schätzung: Der Widerruf sei vor­aus­sichtlich rechts­widrig. Er riet zu einer gericht­lichen Klärung. 
Im Verlauf der Ver­handlung stellte sich heraus, dass der Arbeit­geber tat­sächlich unbe­rechtigt gehandelt hatte. Nach vor­läu­figer Ein­schätzung des Gerichts war der Widerruf des Urlaubs nicht rechtmäßig. 
Schließlich einigte man sich außer­ge­richtlich: Herr M. erhielt eine Ent­schä­digung in Höhe von 4.000 € für seine bereits ent­stan­denen Reisekosten. 
Für Herrn M. war die Unter­stützung durch die AUXILIA eine große Ent­lastung. Die Ver­si­cherung übernahm sämt­liche Anwalts- und Gerichts­kosten und stand ihm von Beginn an mit einer tele­fo­ni­schen Erst­be­ratung durch einen unab­hän­gigen Rechts­anwalt zur Seite. 

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