Strafrechtsschutz für Pflegekräfte, Krankenschwestern und Ärzte: Warum eine gute Absicherung unverzichtbar ist • FIMAG Versicherungsmakler Skip to content

Straf­rechts­schutz für Pfle­ge­kräfte, Kran­ken­schwestern und Ärzte: Warum eine gute Absi­cherung unver­zichtbar ist

Blog Rubrik Rechtsschutz

Inhaltsverzeichnis

Ein strafrechtlicher Vorwurf kann Pflegekräfte, Krankenschwestern und Ärzte völlig unerwartet treffen – selbst dann, wenn sie nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben. Ein Ermittlungsverfahren kann nicht nur psychisch enorm belastend sein, sondern auch hohe Kosten für eine professionelle Strafverteidigung verursachen und die berufliche Zukunft gefährden. Ein leistungsstarker Spezial-Straf-Rechtsschutz bietet hier wichtigen finanziellen Rückhalt und ermöglicht eine qualifizierte Verteidigung von Anfang an. In diesem Beitrag zeigen wir, warum ein solcher Schutz gerade für Heilberufe so wichtig ist, worauf es bei der Auswahl ankommt und welche Lösungen am Markt angeboten werden.

Wenn aus einer schwie­rigen Situation plötzlich ein Straf­ver­fahren wird

Frau N. arbeitet seit vielen Jahren mit voller Hingabe als selbst­ständige Pfle­ge­fach­kraft. Jeden Tag über­nimmt sie Ver­ant­wortung für Men­schen, die auf ihre Hilfe ange­wiesen sind. Sie muss medi­zi­nische und pfle­ge­rische Situa­tionen beur­teilen, Ent­schei­dungen unter Zeit­druck treffen und dabei stets innerhalb ihrer fach­lichen und recht­lichen Mög­lich­keiten handeln.

 

Dass die Arbeit im Pflege- und Gesund­heits­wesen mit einer enormen Ver­ant­wortung ver­bunden ist, wissen die meisten Men­schen. Weniger bekannt ist jedoch, dass diese Ver­ant­wortung auch ein erheb­liches straf­recht­liches Risiko mit sich bringen kann.


Denn selbst wenn eine Pfle­ge­kraft, Kran­ken­schwester oder ein Arzt nach bestem Wissen und Gewissen handelt, kann es zu einem Straf­ver­fahren kommen.

Ein bei­spiel­hafter Fall aus dem Pflegealltag

Während einer ohnehin stres­sigen Schicht in einer Pfle­ge­ein­richtung ver­schlechtert sich der Gesund­heits­zu­stand eines Pati­enten innerhalb weniger Minuten dramatisch.

 

Frau N. reagiert sofort. Sie erkennt die Situation, setzt einen Notruf ab und leitet im Rahmen ihrer Mög­lich­keiten die erfor­der­lichen lebens­er­hal­tenden Maß­nahmen ein. Trotz aller Bemü­hungen kann das Leben des Pati­enten nicht gerettet werden.

 

Für Frau N. ist dieser Vorfall bereits per­sönlich äußerst belastend. Sie schläft schlecht und geht die Situation immer wieder im Kopf durch:
Hätte ich früher reagieren müssen? Habe ich etwas über­sehen? Hätte ich noch etwas anderes tun können?


Einige Wochen später folgt der nächste Schock.

 

Frau N. erhält Post von der Staats­an­walt­schaft. Gegen sie wurde ein Ermitt­lungs­ver­fahren wegen des Ver­dachts der fahr­läs­sigen Tötung durch Unter­lassen eingeleitet.

 

Plötzlich steht nicht mehr nur die Frage im Raum, ob die medi­zi­nische oder pfle­ge­rische Ver­sorgung optimal war. Es geht um einen straf­recht­lichen Vorwurf gegen ihre eigene Person.

Was bedeutet ein Straf­ver­fahren für Pflegekräfte?

Für Frau N. beginnt damit eine Zeit großer Unsicherheit.

 

Wie soll sie sich gegen den Vorwurf ver­tei­digen?
Was bedeutet das Ermitt­lungs­ver­fahren für ihre beruf­liche Zukunft?
Muss sie mit einer Ver­ur­teilung rechnen?
Kann ihre beruf­liche Tätigkeit gefährdet sein?
Und vor allem: Wer bezahlt einen spe­zia­li­sierten Strafverteidiger?


Gerade die letzte Frage wird häufig unterschätzt.

 

Eine qua­li­fi­zierte straf­recht­liche Ver­tei­digung kann – abhängig von Umfang und Dauer des Ver­fahrens – erheb­liche Kosten ver­ur­sachen. Je kom­plexer die Ermitt­lungen sind, desto größer können die Auf­wen­dungen für Rechts­anwalt, Akten­ein­sicht, Sach­ver­ständige und weitere not­wendige Maß­nahmen werden.

 

Und das Ent­schei­dende: Die Unschulds­ver­mutung schützt zwar vor einer Vor­ver­ur­teilung, sie ver­hindert aber nicht die Kosten und Belas­tungen eines Ermittlungsverfahrens.

Gerade im Gesund­heits­wesen besteht ein beson­deres straf­recht­liches Risiko

Pfle­ge­kräfte, Kran­ken­schwestern, Not­fall­sa­ni­täter und Ärzte arbeiten in einem Bereich, in dem Fehler oder Miss­ver­ständ­nisse unmit­telbare Aus­wir­kungen auf die Gesundheit und das Leben anderer Men­schen haben können.

Dabei muss nicht einmal ein tat­säch­licher Fehler fest­stehen, damit Ermitt­lungen auf­ge­nommen werden.

 

Eine Straf­an­zeige, eine Mit­teilung aus einer Ein­richtung, eine Beschwerde von Ange­hö­rigen oder Auf­fäl­lig­keiten im Zusam­menhang mit einem Todesfall können dazu führen, dass die Staats­an­walt­schaft einen Sach­verhalt überprüft.

 

Mög­liche Vor­würfe können bei­spiels­weise sein:

  • fahr­lässige Körperverletzung
  • fahr­lässige Tötung
  • unter­lassene Hilfeleistung
  • Kör­per­ver­letzung durch einen Behand­lungs- oder Pflegefehler
  • Nötigung
  • Ver­stöße gegen arz­nei­mit­tel­recht­liche Vorschriften
  • falsche oder feh­ler­hafte Medikamentengabe
  • Ver­stöße gegen Doku­men­ta­tions- oder Sorgfaltspflichten
  • Abrech­nungs- oder Vermögensdelikte
  • Vor­würfe im Zusam­menhang mit Betäubungsmitteln
  • bei Ärzten zusätzlich ver­schiedene Vor­würfe aus dem Bereich des Berufs‑, Medizin- und Strafrechts

Dabei gilt immer: Ein Ermitt­lungs­ver­fahren ist keine Ver­ur­teilung.

 

Trotzdem muss sich die betroffene Person bereits ab dem ersten Tag pro­fes­sionell mit dem Vorwurf auseinandersetzen.

Die besondere Bedeutung der Garantenstellung

Bei Pfle­ge­kräften und Ärzten kann eine soge­nannte Garan­ten­stellung eine besondere Bedeutung haben.

Ver­ein­facht gesagt bedeutet dies, dass bestimmte Per­sonen auf­grund ihrer beruf­lichen oder tat­säch­lichen Ver­ant­wor­tungs­über­nahme ver­pflichtet sein können, Pati­enten im Rahmen ihrer Zustän­digkeit und fach­lichen Mög­lich­keiten vor bestimmten Gefahren zu schützen und erfor­der­liche Maß­nahmen einzuleiten.

 

Gerade deshalb kann bei einem kri­ti­schen Ereignis die Frage entstehen:

Das ist häufig keine ein­fache Frage.

Was war bekannt?
Welche Sym­ptome lagen vor?
Welche Infor­ma­tionen standen zur Ver­fügung?
Welche Maß­nahmen waren medi­zi­nisch oder pfle­ge­risch ange­zeigt?
War ein Arzt zu infor­mieren?
Wann wurde der Notruf abge­setzt?
Welche Anwei­sungen lagen vor?
Was wurde doku­men­tiert?
Und welche Hand­lungs­mög­lich­keiten hatte die betref­fende Pfle­ge­kraft tatsächlich?


Die Beant­wortung dieser Fragen erfordert häufig eine genaue Prüfung der Pati­en­tenakte, der Pfle­ge­do­ku­men­tation, der Dienst­pläne, der internen Abläufe und gege­be­nen­falls medi­zi­ni­scher Gutachten.


Genau hier zeigt sich, warum eine qua­li­fi­zierte straf­recht­liche Ver­tei­digung so wichtig sein kann.

Der Vorwurf allein kann das beruf­liche Leben verändern

Die Belastung eines Straf­ver­fahrens besteht nicht nur aus den mög­lichen Kosten.
Gerade im Gesund­heits­wesen kann ein Ermitt­lungs­ver­fahren auch erheb­liche per­sön­liche und beruf­liche Aus­wir­kungen haben.

 

Kol­le­ginnen und Kol­legen erfahren mög­li­cher­weise von den Ermitt­lungen. Vor­ge­setzte müssen sich mit dem Sach­verhalt aus­ein­an­der­setzen. Pati­enten oder Ange­hörige können ver­un­si­chert reagieren. Selbst wenn sich der Ver­dacht später als unbe­gründet her­aus­stellt, kann bereits die Tat­sache eines Ermitt­lungs­ver­fahrens zu erheb­lichem psy­chi­schem Druck führen.

 

Hinzu kommen mög­liche arbeits­recht­liche, berufs­recht­liche oder behörd­liche Fragestellungen.

Für Selbst­ständige kann die Situation noch exis­ten­zi­eller sein: Der eigene Ruf ist unmit­telbar mit der beruf­lichen Tätigkeit ver­bunden. Eine negative öffent­liche Dar­stellung oder ein länger andau­ernder Kon­flikt kann sich unter Umständen unmit­telbar auf die wirt­schaft­liche Existenz auswirken.

 

Ein guter Straf-Rechts­schutz ist deshalb nicht nur eine Frage der Kostenübernahme.

 

Er schafft die finan­zielle Mög­lichkeit, sich von Anfang an pro­fes­sionell und kon­se­quent ver­tei­digen zu lassen.

Warum der Straf-Rechts­schutz für Ärzte besonders wichtig ist

Auch Ärzte sind einem erheb­lichen per­sön­lichen straf­recht­lichen Risiko ausgesetzt.

 

Bei einem uner­war­teten Behand­lungs­verlauf kann bei­spiels­weise der Vorwurf ent­stehen, eine Dia­gnose sei zu spät gestellt, eine Behandlung nicht recht­zeitig ein­ge­leitet oder eine not­wendige Auf­klärung nicht aus­rei­chend durch­ge­führt worden.

 

Auch bei Medi­ka­men­ten­ver­ord­nungen, Ope­ra­tionen, Not­fall­be­hand­lungen oder der Doku­men­tation können straf­rechtlich rele­vante Fra­ge­stel­lungen entstehen.

 

Für nie­der­ge­lassene Ärzte kommt hinzu, dass sie nicht nur medi­zi­nische Ver­ant­wortung tragen. Sie sind gleich­zeitig Unter­nehmer, Arbeit­geber und Vertragspartner.

 

Damit können neben medi­zi­ni­schen Vor­würfen bei­spiels­weise auch Kon­flikte mit Mit­ar­beitern, Behörden, Kran­ken­kassen oder anderen Ver­trags­partnern entstehen.

 

Ärz­tinnen und Ärzte können im Laufe ihrer Berufs­aus­übung mit viel­fäl­tigen recht­lichen Kon­flikten kon­fron­tiert werden – etwa im Rahmen von straf­recht­lichen Vor­würfen oder arbeits­recht­lichen Strei­tig­keiten. Für nie­der­ge­lassene Medi­zi­ne­rinnen und Medi­ziner stehen daher maß­ge­schnei­derte Rechts­schutz­lö­sungen zur Ver­fügung, um ent­spre­chende Risiken abzusichern.

 

 

Berufs­haft­pflicht ist nicht das­selbe wie Straf-Rechtsschutz

Ein besonders wich­tiger Punkt wird in der Praxis häufig über­sehen:
Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung und Straf-Rechts­schutz­ver­si­cherung erfüllen unter­schied­liche Aufgaben.


Die Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung beschäftigt sich grund­sätzlich mit Haf­tungs­an­sprüchen, die gegen den Ver­si­cherten erhoben werden – bei­spiels­weise wenn ein Patient Scha­dens­ersatz oder Schmer­zensgeld verlangt.

Der Straf-Rechts­schutz setzt dagegen bei der straf­recht­lichen Ver­tei­digung der betrof­fenen Person an.
Das ist ein wesent­licher Unterschied.

 

 

Wer bei­spiels­weise wegen fahr­läs­siger Kör­per­ver­letzung oder fahr­läs­siger Tötung ins Visier der Staats­an­walt­schaft gerät, benötigt unter Umständen eine völlig andere recht­liche Unter­stützung als bei einer klas­si­schen zivil­recht­lichen Haftungsforderung.

 

 

Deshalb sollte bei Ärzten und Pfle­ge­fach­kräften genau geprüft werden, welcher Straf-Rechts­schutz tat­sächlich Bestandteil des bestehenden Ver­si­che­rungs­kon­zepts ist und welche kon­kreten Vor­würfe und beruf­lichen Tätig­keiten ver­si­chert sind.

 

 

Nicht jeder normale Privat- oder Berufs-Rechts­schutz bietet auto­ma­tisch den für einen Heil­beruf erfor­der­lichen Leistungsumfang.

Was ein leis­tungs­starker Spezial-Straf-Rechts­schutz leisten kann

Bei einem Spezial-Straf-Rechts­schutz für Heil­berufe geht es darum, die Ver­tei­digung nicht davon abhängig zu machen, ob sich ein straf­recht­licher Vorwurf am Ende als berechtigt oder unbe­rechtigt her­aus­stellt.
Denn der ent­schei­dende Zeit­punkt ist nicht erst die Verurteilung.


Die Ver­tei­digung beginnt bereits mit dem Ermitt­lungs­ver­fahren.
Je nach Tarif können bei­spiels­weise Kosten für spe­zia­li­sierte Rechts­an­wälte, Gerichts­ver­fahren, Gut­achter oder weitere not­wendige Ver­tei­di­gungs­maß­nahmen über­nommen werden.
Besonders wichtig ist dabei ein aus­rei­chender Ver­si­che­rungs­schutz auch bei Vor­würfen, die zunächst als fahr­lässig oder mög­li­cher­weise sogar als vor­sätzlich ein­ge­ordnet werden.


Die kon­kreten Leis­tungen unter­scheiden sich aller­dings erheblich von Ver­si­cherer zu Ver­si­cherer. Deshalb lohnt sich ein genauer Ver­gleich der Bedingungen.

Welche Ver­si­cherer bieten spe­zielle Lösungen für Heilberufe?

Für Ärzte, Pfle­ge­kräfte und andere Heil­berufe gibt es mitt­ler­weile ver­schiedene spe­zia­li­sierte Rechtsschutzkonzepte.

 

Hier sind zwei Beispiele:

 

AUXILIA – JURMEDICAL
Die KS/​AUXILIA bietet mit JURMEDICAL ein spe­ziell auf Ärzte und andere Heil­we­sen­berufe zuge­schnit­tenes Rechts­schutz­konzept an.
Darin ist unter anderem ein Spezial-Straf-Rechts­schutz für die gewerb­liche, frei­be­ruf­liche oder sonstige selbst­ständige Tätigkeit vor­ge­sehen. AUXILIA nennt aus­drücklich Ärzte, Heil­prak­tiker, Pfle­ge­kräfte und Apo­theker als Ziel­gruppe des ent­spre­chenden Spezial-Straf-Rechts­schutzes. (KS/​AUXILIA)
Zum JURMEDICAL gehören je nach gewähltem Umfang unter anderem Praxis-/Firmen-Rechts­schutz, Regress-/Ab­rech­nungs-Rechts­schutz, Ver­trags-Rechts­schutz sowie der Spezial-Straf-Rechts­schutz. (KS/​AUXILIA)

 

ARAG – Rechts­schutz für Ärzte und Heil­berufe
Auch ARAG bietet einen spe­ziell für Ärzte und selbst­ständige Heil­berufe ent­wi­ckelten Rechts­schutz an.
Besonders inter­essant: Zum ver­si­cher­baren Per­so­nen­kreis zählen laut ARAG unter anderem Kran­ken­schwestern, Kran­ken­pfleger und Kin­der­kran­ken­pfleger sowie Ärzte und zahl­reiche weitere Heil­berufe. Zusätzlich kann ein erwei­terter Straf-Rechts­schutz ein­ge­schlossen werden. 

Der Anbieter nennt aus­drücklich einen erwei­terten Straf-Rechts­schutz, der auch bei dem Vorwurf vor­sätz­licher Ver­gehen Leis­tungen vor­sehen kann. Die kon­kreten Vor­aus­set­zungen und Aus­schlüsse sind dabei anhand der jewei­ligen Ver­si­che­rungs­be­din­gungen zu prüfen. (ARAG Ver­si­cherung | Das ist Ihr Recht)
ARAG – Rechts­schutz für Ärzte und Heilberufe

Ent­scheidend ist nicht nur der Ver­si­cherer – sondern der kon­krete Tarif

Ent­scheidend ist nicht nur der Ver­si­cherer – sondern der kon­krete TarifBei der Auswahl einer Rechts­schutz­ver­si­cherung für Ärzte und Pfle­ge­kräfte sollte deshalb nicht allein auf den Namen des Ver­si­cherers oder auf einen güns­tigen Beitrag geschaut werden.

 

Wichtige Fragen sind beispielsweise:

  • Ist die beruf­liche Tätigkeit als Pfle­ge­kraft bzw. Arzt aus­drücklich versichert?
  • Besteht ein echter Spezial- bzw. erwei­terter Straf-Rechtsschutz?
  • Gilt der Schutz auch bei fahr­läs­sigen Vorwürfen?
  • Wie wird mit dem Vorwurf eines vor­sätz­lichen Ver­gehens umgegangen?
  • Sind auch Ermitt­lungs­ver­fahren ver­si­chert, die später ein­ge­stellt werden?
  • Werden ange­messene Honorare spe­zia­li­sierter Straf­ver­tei­diger übernommen?
  • Gibt es Ein­schrän­kungen bei Verbrechen?
  • Sind Gut­ach­ter­kosten eingeschlossen?
  • Wie hoch ist die Versicherungssumme?
  • Gibt es Wartezeiten?
  • Welche Tätig­keiten sind tat­sächlich vom Ver­si­che­rungs­schutz umfasst?
  • Was gilt bei selbst­stän­diger und was bei ange­stellter Tätigkeit?
  • Besteht Schutz auch bei neben­be­ruf­lichen Tätigkeiten?
  • Gibt es zusätz­lichen Berufs‑, Vertrags‑, Regress- oder Abrechnungs-Rechtsschutz?

Gerade bei Heil­be­rufen können kleine Unter­schiede in den Ver­si­che­rungs­be­din­gungen im Ernstfall eine große Bedeutung haben.

Zurück zu Frau N.

Auch Frau N. hatte Glück im Unglück.

 

Sie war über AUXILIA mit dem JURMEDICAL ein­schließlich Spezial-Straf-Rechts­schutz abgesichert.

 

Sie konnte sich deshalb früh­zeitig an einen spe­zia­li­sierten Straf­ver­tei­diger wenden. Dieser prüfte den Sach­verhalt, wertete die vor­han­denen Unter­lagen aus und konnte schließlich dar­legen, dass Frau N. in der kon­kreten Situation pflicht­gemäß gehandelt und die erfor­der­lichen Maß­nahmen ein­ge­leitet hatte.

 

Die Staats­an­walt­schaft kam nach Prüfung des Sach­ver­halts zu dem Ergebnis, dass keine aus­rei­chenden Anhalts­punkte für eine strafbare Handlung vorlagen.

Das Ermitt­lungs­ver­fahren wurde eingestellt.

 

Für Frau N. war das eine enorme Erleichterung.

 

Doch nicht nur die psy­chische Belastung fiel von ihr ab. Auch finan­ziell blieb sie nicht auf den Kosten ihrer Ver­tei­digung sitzen. In unserem Bei­spiel übernahm der Ver­si­cherer die Ver­tei­di­gungs­kosten in Höhe von 5.300 Euro.

 

Ein wich­tiger Punkt dabei:
Die Ein­stellung eines Straf­ver­fahrens bedeutet nicht auto­ma­tisch, dass sämt­liche Kosten des eigenen Straf­ver­tei­digers von der Staats­kasse über­nommen werden.

 

Ohne ent­spre­chenden Ver­si­che­rungs­schutz kann die betroffene Person daher trotz Ein­stellung des Ver­fahrens auf erheb­lichen Kosten sitzen bleiben.

Unser Fazit: Wer beruflich Men­schen schützt, sollte auch sich selbst schützen

Pfle­ge­kräfte, Kran­ken­schwestern, Ärzte und andere Heil­berufe leisten jeden Tag ver­ant­wor­tungs­volle Arbeit.

Sie treffen Ent­schei­dungen, die im wahrsten Sinne des Wortes über Leben und Gesundheit ent­scheiden können.

 

Und trotzdem gilt:


Auch wer nach bestem Wissen und Gewissen handelt, kann in den Fokus eines straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens geraten.

 

Dabei muss am Ende nicht einmal eine Ver­ur­teilung stehen.

Schon die Ermitt­lungen können erheb­liche finan­zielle, per­sön­liche und beruf­liche Belas­tungen verursachen.

Ein leis­tungs­starker Spezial-Straf-Rechts­schutz kann deshalb ein wich­tiger Bestandteil einer umfas­senden Absi­cherung sein.

 

Er sorgt dafür, dass eine Pfle­ge­kraft oder ein Arzt im Ernstfall nicht zuerst darüber nach­denken muss, ob er sich einen spe­zia­li­sierten Straf­ver­tei­diger leisten kann, sondern sich darauf kon­zen­trieren kann, den eigenen Fall pro­fes­sionell auf­klären und sich ange­messen ver­tei­digen zu lassen.

 

Wir beraten Sie gerne
Welcher Rechts­schutz für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihrer kon­kreten Tätigkeit ab.
Sind Sie ange­stellte Pfle­ge­kraft, selbst­ständige Pfle­ge­fach­kraft, betreiben Sie einen ambu­lanten Pfle­ge­dienst, arbeiten Sie als Hono­rararzt oder sind Sie nie­der­ge­las­sener Arzt? Je nach Tätigkeit können unter­schied­liche Anfor­de­rungen an den Ver­si­che­rungs­schutz bestehen.

 

Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, welcher Rechts­schutz zu Ihrer beruf­lichen Situation passt und ob ins­be­sondere ein leis­tungs­starker Spezial-Straf-Rechts­schutz sinnvoll ein­ge­schlossen werden sollte.

 

Dabei ver­gleichen wir nicht nur den Beitrag, sondern vor allem die Leis­tungs­in­halte, Ver­si­che­rungs­be­din­gungen und Beson­der­heiten für Ihre kon­krete Tätigkeit.

 

Denn guter Ver­si­che­rungs­schutz sollte nicht erst dann über­zeugen, wenn der Ernstfall bereits ein­ge­treten ist.
Sprechen Sie uns gerne an – wir über­nehmen die Beratung und finden gemeinsam mit Ihnen eine pas­sende Lösung für Ihre beruf­liche Tätigkeit.

Quellen

  • Zurich Insu­rance Group Bericht „The Value of Mental Health“
  • Sta­tis­tiken zu Kosten und Betroffenenzahlen
  • Grund­lagen zur Berufsunfähigkeit

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