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Sozialversicherungskennzahlen 2026
Wichtige Kennzahlen für das Jahr 2026
Zum 1. Januar 2026 haben sich zahlreiche Rechengrößen der gesetzlichen Sozialversicherung verändert. Die jährlich neu festgelegten Werte sind maßgeblich für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Leistungen und betreffen insbesondere die gesetzliche Renten‑, Arbeitslosen‑, Kranken- und Pflegeversicherung.
Grundlage für die Fortschreibung der Rechengrößen ist die Entwicklung der Bruttolöhne und ‑gehälter. Für das Jahr 2026 wurde eine Lohnentwicklung von 5,16 Prozent zugrunde gelegt. Entsprechend wurden unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße angehoben.
In der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 2026 einheitlich 8.450 Euro monatlich bzw. 101.400 Euro jährlich. Für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung liegt sie bei 5.812,50 Euro monatlich bzw. 69.750 Euro jährlich. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung wurde auf 77.400 Euro angehoben.
Die Beitragssätze bleiben in der allgemeinen Rentenversicherung mit 18,6 Prozent und in der Arbeitslosenversicherung mit 2,6 Prozent unverändert. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 Prozent; hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. In der sozialen Pflegeversicherung beträgt der reguläre Beitragssatz 3,6 Prozent, wobei je nach Kinderzahl unterschiedliche Beitragsanteile gelten.
Die nachfolgenden Übersichten geben einen kompakten Überblick über die wichtigsten Sozialversicherungskennzahlen für das Jahr 2026 und ermöglichen zugleich den Vergleich mit den Werten der Vorjahre.
Gesetzliche Rentenversicherung | Bundeseinheitlich |
|---|---|
1. Aktueller Rentenwert 01.07.2026– 30.06.2027 | 42,52 € |
2. Durchschnittsentgelt jährlich 2024 | 47.085 € |
vorläufig 2025 | 50.493 € |
vorläufig 2026 | 51.944 € |
3. Beitragsbemessungsgrenze monatlich / jährlich | 8.450 € / 101.400 € |
4. Beitragssatz | 18,6 % |
5. Pflichtbeiträge | |
a) Höchstbeitrag | 1.571,70 € |
b) Regelbeitrag für Selbständige / Handwerker | 735,63 € |
c) Halber Regelbeitrag für Jung-Selbständige / ‑Handwerker1 | 367,82 € |
6. Freiwillige Beiträge | |
Höchstbeitrag monatlich | 1.571,70 € |
Mindestbeitrag monatlich | 112,16 € |
7. Geringfügigkeitsgrenze monatlich | 603 € |
8. Freibeträge bei Einkommensanrechnung
01.07.2026 — 30.06.2027 monatlich | |
a) Witwen-/ Witwerrenten Erziehungsrenten | 1.122,53 € |
b) Zusätzlich für jedes Kind | 238,11 € |
9. Bezugsgrößen monatlich / jährlich
| 3.955 € / 47.460 € |
10. Knappschaftliche Rentenversicherung
| |
Beitragsbemessungsgrenze monatlich / jährlich | 10.400 € / 124.800 € |
Beitragssatz | 24,7 % |
11. Landwirtschaftliche Alterssicherung
| |
Allgemeiner Rentenwert von 01.07.2026 – 30.06.2027 | 19,63 € |
Arbeitslosenversicherung
| |
1. Beitragsbemessungsgrenze monatlich / jährlich | 8.450 € / 101.400 € |
2. Beitragssatz | 2,6 % |
Gesetzliche Kranken- (GKV) und Pflegeversicherung (PflV
| |
1. Beitragsbemessungsgrenze monatlich / jährlich | 5.812,50 € / 69.750 € |
2. Versicherungspflichtgrenze | 6.450,00 € / 77.400 € |
3. Beitragssatz zur GKV | 14,6 % |
4. Zusatzbeitrag (ZB) Durchschnitt aller Krankenkassen | 2,9 % |
5. Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung (ZB 2,9 %) | 508,59 € |
6. Beitragssatz zur PflV | 3,6 %³ |
7. Beitragssatz für Kinderlose zur PflV | 4,2 %² |
8. Arbeitgeberzuschuss zur PflV (1,8 %) monatlich höchstens | 104,63 € |
1 Als Jung-Selbständige / ‑Handwerker gelten Selbständige bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.
2 Aufteilung in Sachsen = AN: 2,3 %, AG: 1,3 % / Kinderlose AN 2,9 %, AG: 1,3 %.
3 Beitragsentlastung bei 2 Kindern um 0,25 %, bei 3 Kindern um 0,50 %, bei 4 Kindern um 0,75 %, ab 5 Kindern um 1,00 % — jeweils bis zum 25. Lebensjahr eines Kindes.
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