Neuerungen in der Rentenversicherung ab 2025 • FIMAG Versicherungsmakler Skip to content

Neue­rungen in der Ren­ten­ver­si­cherung ab 2025

Änderungen in der Rentenversicherung 2025
Mit Beginn des Jahres 2025 treten verschiedene Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund informiert über die wichtigsten Anpassungen.

Bei­tragssatz bleibt unverändert

Der Bei­tragssatz zur gesetz­lichen Ren­ten­ver­si­cherung bleibt auch 2025 stabil bei 18,6 Prozent. Damit wird er bereits das achte Jahr in Folge nicht angehoben. 

Höhere Hin­zu­ver­dienst­grenzen bei Erwerbsminderungsrenten

Ab Januar 2025 steigen die Hin­zu­ver­dienst­grenzen für Renten wegen Erwerbs­min­derung. Für Renten bei voller Erwerbs­min­derung liegt die jähr­liche Grenze bei etwa 19.661 Euro, während sie bei teil­weiser Erwerbs­min­derung rund 39.322 Euro beträgt. 

Ver­bes­se­rungen für Erwerbsminderungsrentner

Die Höhe der Erwerbs­min­de­rungs­rente wird durch die soge­nannte Zurech­nungszeit weiter gestärkt. Diese Regelung simu­liert fort­lau­fende Bei­trags­zah­lungen bis zum Erreichen des regu­lären Ren­ten­alters. Für Renten, die 2025 beginnen, endet die Zurech­nungszeit bei 66 Jahren und 2 Monaten. Diese Anpassung erfolgt schritt­weise bis zum Jahr 2031, wenn das Ren­ten­alter 67 Jahre erreicht.

Fort­schrei­tende Anhebung der Altersgrenzen

Die Regel­al­ters­grenze steigt wei­terhin in kleinen Schritten bis 2031 auf 67 Jahre. Ver­si­cherte des Jahr­gangs 1960 erreichen ihre Alters­grenze mit 66 Jahren und 4 Monaten. Für jüngere Jahr­gänge erhöht sich das Ren­ten­ein­tritts­alter alle zwei Jahre um zwei Monate.

Auch bei der abschlags­freien Rente für besonders lang­jährig Ver­si­cherte erfolgt eine Anhebung der Alters­grenze. Ab Jahrgang 1964 gilt hier ein­heitlich das 65. Lebensjahr.

Erhöhter Abschlag bei lang­jährig Versicherten

Die Alters­rente für lang­jährig Ver­si­cherte, die nach min­destens 35 Bei­trags­jahren ab 63 Jahren in Anspruch genommen werden kann, bleibt mit Abschlägen ver­bunden. Pro Monat der vor­zei­tigen Inan­spruch­nahme sinkt die Rente um 0,3 Prozent. Durch die stei­gende Regel­al­ters­grenze erhöht sich auch der Abschlag bei frü­herem Ren­ten­beginn. Für Ver­si­cherte des Jahr­gangs 1962 beträgt dieser bei Ren­ten­ein­tritt mit 63 Jahren 13,2 Prozent. 

Anpas­sungen bei Minijobs und Midijobs 

Die monat­liche Ver­dienst­grenze für Minijobs steigt 2025 von 538 Euro auf 556 Euro. Diese Dyna­mi­sierung ori­en­tiert sich am Min­destlohn, der auf 12,82 Euro ange­hoben wird.
Im Midijob-Bereich erhöht sich die untere Ein­kom­mens­grenze von 538 Euro auf 556,01 Euro, während die Ober­grenze unver­ändert bei 2.000 Euro bleibt. Der redu­zierte Sozi­al­ver­si­che­rungs­beitrag in diesem Bereich hat keinen Ein­fluss auf die Ren­tenhöhe, die wei­terhin vom vollen Ver­dienst berechnet wird.

Ein­heit­liche Bei­trags­be­mes­sungs­grenzen und stei­gende Bezugsgrößen 

Ab 2025 gibt es keine Unter­scheidung mehr zwi­schen den alten und neuen Bun­des­ländern bei Bei­trags­be­mes­sungs­grenzen und Bezugs­größen. Die Bei­trags­be­mes­sungs­grenze wird auf 8.050 Euro im Monat fest­ge­setzt. Die Bezugs­größe steigt auf 3.745 Euro und dient als Berech­nungs­grundlage, ins­be­sondere für ver­si­che­rungs­pflichtige Selbstständige.

Anpas­sungen bei der frei­wil­ligen Versicherung 

Der monat­liche Min­dest­beitrag für frei­willig Ver­si­cherte erhöht sich von 100,07 Euro auf 103,42 Euro, während der Höchst­beitrag von 1.404,30 Euro auf 1.497,30 Euro steigt. Frei­willige Bei­träge können unter anderem genutzt werden, um die eigene Rente zu erhöhen, solange das reguläre Ren­ten­alter noch nicht erreicht ist.

Höherer Steu­er­anteil für neue Rentner 

Neur­entner müssen ab 2025 einen grö­ßeren Teil ihrer Rente ver­steuern. Der steu­er­pflichtige Anteil steigt auf 83,5 Prozent. Damit bleiben nur noch 16,5 Prozent der ersten Brut­to­jah­res­rente steu­erfrei. Bestands­renten sind davon nicht betroffen.

Stei­gende Bei­träge zur Kranken- und Pflegeversicherung 

Geplant ist eine Anhebung des Bei­trags­satzes für die Pfle­ge­ver­si­cherung um 0,2 Prozent. Gleich­zeitig könnten die Kran­ken­kassen ihre kas­sen­in­di­vi­du­ellen Zusatz­bei­träge anpassen. Die Höhe dieser Bei­träge variiert je nach Krankenkasse.