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Infor­mation

Kran­ken­ver­si­cherung der Rentner (KVdR): Was Sie im Ruhe­stand wissen sollten 

Inhalt 

Ein­leitung

Was pas­siert mit Ihrer Kran­ken­ver­si­cherung, wenn Sie in Rente gehen? Diese Frage wird häufig unter­schätzt. Dabei kann die Art Ihrer Kran­ken­ver­si­cherung im Ruhe­stand einen erheb­lichen Ein­fluss auf Ihre monat­lichen Kosten und Ihre finan­zielle Planung haben.

 

Für viele Rent­ne­rinnen und Rentner ist die Kran­ken­ver­si­cherung der Rentner (KVdR) der Regelfall. Vor­aus­setzung dafür ist aller­dings, dass bestimmte Bedin­gungen erfüllt sind. Eine zen­trale Rolle spielt dabei die soge­nannte 9/10-Regelung.

 

Ob Sie im Ruhe­stand pflicht­ver­si­chert in der gesetz­lichen Kran­ken­ver­si­cherung sind, frei­willig gesetzlich ver­si­chert bleiben oder wei­terhin privat kran­ken­ver­si­chert sind, hängt maß­geblich von Ihrer per­sön­lichen Ver­si­che­rungs­bio­grafie ab.

 

Bei FIMAG Ver­si­che­rungs­makler unter­stützen wir Sie dabei, Ihre per­sön­liche Situation früh­zeitig zu ana­ly­sieren und die Aus­wir­kungen auf Ihre Kran­ken­ver­si­cherung im Ruhe­stand ver­ständlich einzuordnen.

 

Wichtig: Die Kran­ken­ver­si­cherung im Ruhe­stand sollte nicht erst kurz vor dem Ren­ten­ein­tritt geprüft werden. Ihre bis­herige Ver­si­che­rungs­bio­grafie kann ent­scheidend dafür sein, welche Mög­lich­keiten Ihnen später offenstehen.

Was ist die Kran­ken­ver­si­cherung der Rentner? 

Die Kran­ken­ver­si­cherung der Rentner, kurz KVdR, ist keine eigene Kran­ken­kasse. Es handelt sich um einen beson­deren Ver­si­che­rungs­status innerhalb der gesetz­lichen Krankenversicherung.

 

Wenn Sie eine gesetz­liche Rente beziehen und die gesetz­lichen Vor­aus­set­zungen erfüllen, können Sie als Rentner in der KVdR pflicht­ver­si­chert sein.

 

Die Deutsche Ren­ten­ver­si­cherung nennt grund­sätzlich mehrere Mög­lich­keiten der Kran­ken­ver­si­cherung im Ruhestand:

Welche Variante auf Sie zutrifft, hängt von Ihrer indi­vi­du­ellen Situation ab.

 

Besonders wichtig ist dabei Ihre bis­herige Krankenversicherungsbiografie.

Die 9/10-Regelung: Der ent­schei­dende Punkt bei der KVdR 

Eine der wich­tigsten Vor­aus­set­zungen für die Kran­ken­ver­si­cherung der Rentner ist die soge­nannte 9/10-Regelung.

 

Ver­ein­facht gesagt müssen Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbs­lebens min­destens 90 Prozent gesetzlich kran­ken­ver­si­chert gewesen sein.

 

Dabei spielt es grund­sätzlich keine Rolle, ob Sie während dieser Zeit

waren.

 

Ent­scheidend ist die gesetz­liche Kran­ken­ver­si­cherung als solche.

Ein ver­ein­fachtes Beispiel 

Ange­nommen, Ihr Erwerbs­leben umfasst 40 Jahre.

 

Für die Prüfung der KVdR wird die zweite Hälfte dieses Zeit­raums betrachtet – in diesem Bei­spiel also 20 Jahre.

 

Von diesen 20 Jahren müssten Sie grund­sätzlich min­destens 90 Prozent, also 18 Jahre, gesetzlich kran­ken­ver­si­chert gewesen sein.

 

Haben Sie bei­spiels­weise 15 Jahre gesetzlich und fünf Jahre privat kran­ken­ver­si­chert, könnte die erfor­der­liche Vor­ver­si­che­rungszeit nicht erfüllt sein.

 

Die tat­säch­liche Berechnung erfolgt jedoch anhand Ihrer indi­vi­du­ellen Ver­si­che­rungs- und Erwerbs­bio­grafie. Deshalb sollte eine solche Bei­spiel­rechnung nicht mit einer ver­bind­lichen Prüfung ver­wechselt werden.

Kinder können bei der 9/10-Regelung eine wichtige Rolle spielen 

Eine Beson­derheit gibt es für Eltern.

 

Für jedes Kind werden bei der Prüfung der Vor­ver­si­che­rungszeit pau­schal drei Jahre ange­rechnet. Das gilt auch für Adoptiv‑, Stief- und Pflegekinder.

 

Diese Regelung kann ins­be­sondere für Per­sonen wichtig sein, die bei­spiels­weise wegen Kin­der­er­ziehung zeit­weise nicht oder nicht gesetzlich kran­ken­ver­si­chert waren.

 

Bei­spiel

 

Sie erfüllen die 9/10-Regelung zunächst knapp nicht.

 

Wenn Sie ein Kind haben, können bei der Prüfung drei Jahre ange­rechnet werden. Bei meh­reren Kindern kann sich die anre­chenbare Zeit ent­spre­chend erhöhen.

 

Ob dadurch in Ihrem kon­kreten Fall die Vor­aus­set­zungen für die KVdR erfüllt werden, sollte anhand Ihrer per­sön­lichen Ver­si­che­rungs­bio­grafie geprüft werden.

Wann beginnt die Kran­ken­ver­si­cherung der Rentner? 

Die Prüfung der Vor­aus­set­zungen erfolgt grund­sätzlich im Zusam­menhang mit Ihrem Rentenantrag.

 

 

Die Kran­ken­kasse prüft, ob die erfor­der­liche Vor­ver­si­che­rungszeit erfüllt ist. Die Deutsche Ren­ten­ver­si­cherung selbst ent­scheidet nicht über Ihren Kran­ken­ver­si­che­rungs­status; diese Ent­scheidung trifft die zuständige gesetz­liche Krankenkasse.

 

 

Das bedeutet auch:

Die KVdR ent­steht nicht allein dadurch, dass Sie eine gesetz­liche Rente beziehen.

 

Sie müssen zusätzlich die ent­spre­chenden Vor­aus­set­zungen erfüllen.

Was pas­siert, wenn Sie die Vor­aus­set­zungen für die KVdR nicht erfüllen? 

Wenn Sie die Vor­aus­set­zungen für eine Pflicht­ver­si­cherung in der Kran­ken­ver­si­cherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllen, bedeutet das nicht auto­ma­tisch, dass Sie ohne Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz dastehen.

 

Welche Absi­cherung für Sie infrage kommt, hängt von Ihrer per­sön­lichen Situation ab. Grund­sätzlich können ins­be­sondere fol­gende Kon­stel­la­tionen relevant sein:

1. Frei­willige gesetz­liche Krankenversicherung 

Wenn Sie die Vor­aus­set­zungen für die Pflicht­ver­si­cherung in der KVdR nicht erfüllen, können Sie unter bestimmten Vor­aus­set­zungen wei­terhin frei­wil­liges Mit­glied einer gesetz­lichen Kran­ken­kasse sein.

 

Ein wich­tiger Unter­schied zur KVdR besteht bei der Bei­trags­be­rechnung: Bei frei­willig gesetzlich Ver­si­cherten können grund­sätzlich auch weitere Ein­nahmen berück­sichtigt werden. Dazu können bei­spiels­weise gehören:

Welche Ein­nahmen tat­sächlich berück­sichtigt werden und in welcher Höhe Bei­träge anfallen, hängt von Ihrer indi­vi­du­ellen Situation und den jeweils gel­tenden gesetz­lichen Rege­lungen ab. 

2. Private Krankenversicherung

Wenn Sie bei Ren­ten­beginn privat kran­ken­ver­si­chert sind und keine Ver­si­che­rungs­pflicht in der gesetz­lichen Kran­ken­ver­si­cherung ein­tritt, bleiben Sie grund­sätzlich in der pri­vaten Krankenversicherung.

 

Das gilt ins­be­sondere für Per­sonen, die über viele Jahre privat ver­si­chert waren und die Vor­aus­set­zungen für eine Pflicht­ver­si­cherung in der KVdR nicht erfüllen.

 

Für privat kran­ken­ver­si­cherte Rentner kann unter bestimmten Vor­aus­set­zungen ein Zuschuss der Deut­schen Ren­ten­ver­si­cherung zur Kran­ken­ver­si­cherung bean­tragt werden.

 

Bei der Ruhe­stands­planung sollte deshalb nicht nur die Höhe der gesetz­lichen Rente betrachtet werden. Ebenso wichtig ist die Frage, wie hoch der Beitrag zur pri­vaten Kranken- und Pfle­ge­ver­si­cherung im Ruhe­stand vor­aus­sichtlich sein wird.

3. Fami­li­en­ver­si­cherung

Unter bestimmten Vor­aus­set­zungen kann auch eine Fami­li­en­ver­si­cherung über den Ehe- oder Lebens­partner in der gesetz­lichen Kran­ken­ver­si­cherung möglich sein.

 

Hierfür müssen aller­dings die gesetz­lichen Vor­aus­set­zungen erfüllt sein. Dazu gehören unter anderem bestimmte Einkommensgrenzen.

 

Ob eine Fami­li­en­ver­si­cherung im kon­kreten Fall möglich ist, sollte deshalb indi­vi­duell mit der zustän­digen gesetz­lichen Kran­ken­kasse geprüft werden.

4. Son­der­fälle und indi­vi­duelle Konstellationen

Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen die per­sön­liche Ver­si­che­rungs­bio­grafie eine besondere Prüfung erfordert.

 

Das kann bei­spiels­weise bei

der Fall sein. Gerade bei kom­plexen Ver­si­che­rungs­ver­läufen lässt sich deshalb nicht allein anhand der aktu­ellen Kran­ken­ver­si­cherung beur­teilen, wie die Absi­cherung im Ruhe­stand aus­sehen wird. 

Wenn Sie nicht in die KVdR kommen, kann die finan­zielle Belastung im Ruhe­stand je nach per­sön­licher Situation deutlich unter­schiedlich ausfallen.

 

Ins­be­sondere der Unter­schied zwi­schen einer Pflicht­ver­si­cherung in der KVdR und einer frei­wil­ligen gesetz­lichen Kran­ken­ver­si­cherung kann relevant sein, weil bei der frei­wil­ligen Ver­si­cherung grund­sätzlich weitere Ein­nahmen für die Bei­trags­be­rechnung berück­sichtigt werden können.

 

Bei FIMAG Ver­si­che­rungs­makler prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Aspekte für Ihre per­sön­liche Situation relevant sind und worauf Sie bei der Planung Ihrer Kran­ken­ver­si­cherung im Ruhe­stand achten sollten.

KVdR oder frei­willige GKV: Wo liegt der Unterschied? 

Ein häufig unter­schätzter Punkt ist der Unter­schied zwi­schen einer Pflicht­ver­si­cherung in der KVdR und einer frei­wil­ligen Mit­glied­schaft in der gesetz­lichen Krankenversicherung.

 

Bei pflicht­ver­si­cherten Rentnern werden ins­be­sondere bestimmte gesetz­liche Renten, Ver­sor­gungs­bezüge und gege­be­nen­falls Arbeits­ein­kommen aus einer selbst­stän­digen Tätigkeit berücksichtigt.

Bei frei­willig Ver­si­cherten können darüber hinaus weitere Ein­nahmen bei­trags­pflichtig sein.

 

Ver­ein­facht dargestellt:

Ein­nahme
KVdR /​ Pflicht­ver­si­cherung
Gesetz­liche Rente 
grund­sätzlich relevant
Betriebs­rente
grund­sätzlich relevant 
Arbeits­ein­kommen
unter bestimmten Vor­aus­set­zungen relevant 
Kapi­tal­erträge
grund­sätzlich nicht als bei­trags­pflichtige Ein­nahme in der KVdR 
Ver­mietung und Verpachtung 
grund­sätzlich nicht als bei­trags­pflichtige Ein­nahme in der KVdR 
Ein­nahme
Freil­willige GKV
Gesetz­liche Rente 
relevant
Betriebs­rente
relevant
Arbeits­ein­kommen
relevant
Kapi­tal­erträge
grund­sätzlich relevant
Ver­mietung und Verpachtung 
grund­sätzlich relevant

Die Tabelle stellt die grund­sätz­lichen Unter­schiede dar. Im Ein­zelfall gelten weitere gesetz­liche Besonderheiten.

 

Gerade deshalb lohnt sich eine indi­vi­duelle Betrachtung, bevor Sie Ihre Alters­vor­sorge aus­schließlich anhand der erwar­teten gesetz­lichen Rente planen.

Welche Bei­träge zahlen Rentner zur Krankenversicherung? 

Wenn Sie als Rentner in der gesetz­lichen Kran­ken­ver­si­cherung pflicht­ver­si­chert sind, fällt auf Ihre gesetz­liche Rente grund­sätzlich der all­ge­meine Bei­tragssatz der GKV an.

 

Der all­ge­meine Bei­tragssatz beträgt 2026 14,6 Prozent. Dazu kommt der kas­sen­in­di­vi­duelle Zusatzbeitrag.

 

Bei der gesetz­lichen Rente teilen sich Rentner und Ren­ten­ver­si­che­rungs­träger den Kran­ken­ver­si­che­rungs­beitrag grund­sätzlich zur Hälfte. (Deutsche Rentenversicherung)

 

Das bedeutet vereinfacht:

 

14,6 Prozent all­ge­meiner Bei­tragssatz → 7,3 Prozent für Sie und 7,3 Prozent für die Rentenversicherung.

 

Hinzu kommt der jeweilige Zusatz­beitrag Ihrer Kran­ken­kasse, an dem sich die Ren­ten­ver­si­cherung eben­falls zur Hälfte beteiligt.


Bei­spiel­rechnung

 

Ange­nommen, Ihre gesetz­liche Brut­to­rente beträgt 2.500 Euro monatlich.

Der all­ge­meine Kran­ken­ver­si­che­rungs­beitrag von 14,6 Prozent entspricht:

 

2.500 Euro × 14,6 % = 365 Euro

Ihr Anteil am all­ge­meinen Beitrag beträgt davon:

 

182,50 Euro

Hinzu kommt Ihr Anteil am Zusatz­beitrag Ihrer Krankenkasse.

 

Die tat­säch­liche Höhe Ihres Netto-Ren­ten­be­trags hängt daher unter anderem vom Zusatz­beitrag und von Ihren Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trägen ab.

Wieviel kostet die Pfle­ge­ver­si­cherung im Ruhestand? 

Neben der Kran­ken­ver­si­cherung müssen Sie auch die Pfle­ge­ver­si­cherung berücksichtigen.

 

Für gesetzlich ver­si­cherte Rentner beträgt der Beitrag zur sozialen Pfle­ge­ver­si­cherung aktuell grund­sätzlich 3,6 Prozent. Für bestimmte kin­derlose Ver­si­cherte kommt ein Bei­trags­zu­schlag hinzu.

 

Ein wich­tiger Unter­schied zur Krankenversicherung:

 

Die Deutsche Ren­ten­ver­si­cherung beteiligt sich nicht an den Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trägen der Rentner.

 

Die Pfle­ge­ver­si­cherung sollte deshalb bei der Berechnung Ihrer spä­teren Net­to­ein­künfte unbe­dingt berück­sichtigt werden.

Was pas­siert mit Betriebsrenten? 

Betrieb­liche Alters­ver­sorgung ist bei der Planung der Kran­ken­ver­si­cherung im Ruhe­stand besonders relevant.

 

Bei pflicht­ver­si­cherten Rentnern können Ver­sor­gungs­bezüge – dazu gehören bei­spiels­weise bestimmte Betriebs­renten – für die Kran­ken­ver­si­cherung bei­trags­pflichtig sein. Das gilt auch bei bestimmten wei­teren Versorgungsleistungen.

 

Das bedeutet:

 

Wenn Sie heute eine betrieb­liche Alters­ver­sorgung auf­bauen, sollten Sie bei der Planung nicht aus­schließlich betrachten, wie hoch die spätere Aus­zahlung vor Steuern sein wird.

 

Auch die Frage

 

„Was bleibt mir davon nach Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trägen tat­sächlich übrig?“

 

kann relevant sein.

Private Kran­ken­ver­si­cherung im Ruhestand

Nicht jeder Rentner ist gesetzlich krankenversichert.

 

Wenn Sie privat kran­ken­ver­si­chert sind, bleiben Sie grund­sätzlich auch im Ruhe­stand privat ver­si­chert, sofern keine gesetz­liche Ver­si­che­rungs­pflicht eintritt.

 

Die Höhe Ihres PKV-Bei­trags richtet sich nicht unmit­telbar nach der Höhe Ihrer gesetz­lichen Rente.

 

Eine private Kran­ken­ver­si­cherung basiert vielmehr unter anderem auf dem gewählten Ver­si­che­rungs­schutz, dem Ein­tritts­alter und den ver­si­cherten Risiken. 

 

Für privat Ver­si­cherte ist deshalb eine lang­fristige Planung besonders wichtig.

Gibt es einen Zuschuss zur pri­vaten Krankenversicherung? 

Ja.

 

Privat kran­ken­ver­si­cherte Rentner können unter bestimmten Vor­aus­set­zungen einen Zuschuss der Deut­schen Ren­ten­ver­si­cherung zur Kran­ken­ver­si­cherung erhalten.

 

Der Zuschuss muss bean­tragt werden und wird idea­ler­weise bereits im Zusam­menhang mit dem Ren­ten­antrag berück­sichtigt. (Deutsche Rentenversicherung)

 

2026 beträgt der Zuschuss für privat Kran­ken­ver­si­cherte grund­sätzlich bis zu 8,55 Prozent der gesetz­lichen Brut­to­rente, wobei weitere Begren­zungen gelten können. Der Zuschuss ist außerdem auf maximal die Hälfte der tat­säch­lichen Auf­wen­dungen für die Kran­ken­ver­si­cherung begrenzt.

 

Wichtig:

 

Zur pri­vaten Pfle­ge­pflicht­ver­si­cherung gibt es keinen ent­spre­chenden Zuschuss der gesetz­lichen Rentenversicherung.

Können Sie im Alter noch von der PKV in die GKV wechseln? 

Diese Frage wird uns in der Beratung häufig gestellt.

 

Die kurze Antwort lautet:

 

Ein Wechsel von der pri­vaten Kran­ken­ver­si­cherung in die gesetz­liche Kran­ken­ver­si­cherung ist im Alter nicht beliebig möglich.

 

Ent­scheidend sind die gesetz­lichen Vor­aus­set­zungen im jewei­ligen Einzelfall.

 

Wer heute privat kran­ken­ver­si­chert ist und sich seinem Ruhe­stand nähert, sollte deshalb nicht darauf ver­trauen, später pro­blemlos in die gesetz­liche Kran­ken­ver­si­cherung wechseln zu können.

 

Die Deutsche Ren­ten­ver­si­cherung weist darauf hin, dass auch bislang privat Ver­si­cherte prüfen lassen können, ob die Vor­aus­set­zungen für eine Pflicht­ver­si­cherung in der KVdR erfüllt sind.

 

Das ist ins­be­sondere dann inter­essant, wenn sich Ihre Ver­si­che­rungs­bio­grafie im Laufe Ihres Berufs­lebens ver­ändert hat.

Was sollten privat Kran­ken­ver­si­cherte vor der Rente prüfen? 

Wenn Sie privat kran­ken­ver­si­chert sind, emp­fehlen wir eine früh­zeitige Prüfung ins­be­sondere dann, wenn Sie

Neben der Frage nach einem mög­lichen Wechsel in die GKV sollte auch der bestehende private Ver­si­che­rungs­schutz betrachtet werden. Dazu können bei­spiels­weise gehören: 

Für bestimmte ältere PKV-Ver­träge kann außerdem der gesetz­liche Stan­dard­tarif relevant sein. Dieser steht aller­dings nur unter bestimmten Vor­aus­set­zungen zur Ver­fügung, unter anderem muss der bestehende private Vertrag bereits am 31. Dezember 2008 bestanden haben.

Kran­ken­ver­si­cherung im Ruhe­stand bei Selbstständigen 

Für Selbst­ständige ist die Situation häufig komplexer.

 

Wenn Sie über viele Jahre selbst­ständig tätig und privat kran­ken­ver­si­chert waren, kann die bis­herige Ver­si­che­rungs­bio­grafie ent­scheidend sein.

 

Auch die Frage, ob Sie Ihre Selbst­stän­digkeit im Ruhe­stand voll­ständig auf­geben oder wei­terhin ausüben möchten, kann für die sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­liche Beur­teilung relevant sein.

 

Die Deutsche Ren­ten­ver­si­cherung weist bei­spiels­weise darauf hin, dass eine haupt­be­ruflich aus­geübte selbst­ständige Tätigkeit die KVdR bis zu ihrer Aufgabe aus­schließen kann.

 

Deshalb sollten Selbst­ständige die Kran­ken­ver­si­cherung nicht iso­liert betrachten, sondern gemeinsam mit ihrer gesamten Ruhestandsplanung.

Arbeiten neben der Rente: Was pas­siert mit der Krankenversicherung? 

Viele Men­schen möchten auch im Ruhe­stand wei­ter­ar­beiten – bei­spiels­weise in Teilzeit, als Berater, Selbst­stän­diger oder Unternehmer.

 

Das kann Aus­wir­kungen auf die Sozi­al­ver­si­cherung und damit auch auf die Kran­ken­ver­si­cherung haben.

 

Welche Rege­lungen greifen, hängt unter anderem davon ab,

Wenn Sie planen, auch nach Ren­ten­beginn beruflich aktiv zu bleiben, sollte dieser Punkt deshalb bereits bei der Ruhe­stands­planung berück­sichtigt werden. 

Warum die Kran­ken­ver­si­che­rungs­bio­grafie so wichtig ist 

Sie ist das Ergebnis Ihrer bis­he­rigen Versicherungsbiografie.

 

Wer über Jahr­zehnte gesetzlich ver­si­chert war, kann unter Umständen die Vor­aus­set­zungen für die KVdR erfüllen.

 

Wer hin­gegen lange Zeit privat ver­si­chert war, muss genauer prüfen, ob und unter welchen Vor­aus­set­zungen eine Pflicht­ver­si­cherung in der KVdR möglich ist.

 

Dabei können bei­spiels­weise fol­gende Sta­tionen Ihres Lebens relevant sein:

Je kom­plexer Ihre Bio­grafie ist, desto wich­tiger wird eine indi­vi­duelle Prüfung. 

Ein häu­figer Fehler: Die Kran­ken­ver­si­cherung erst kurz vor der Rente prüfen 

Viele Men­schen beschäf­tigen sich erst mit der Kran­ken­ver­si­cherung, wenn der Ren­ten­antrag bereits bevorsteht.

 

Das ist ver­ständlich – aber nicht immer optimal.

 

Die Kran­ken­ver­si­cherung ist ein lang­fris­tiger Bestandteil Ihrer Ruhestandsplanung.

 

Wenn Sie bei­spiels­weise 55, 60 oder 63 Jahre alt sind, kann es sinnvoll sein, bereits zu prüfen:

 

Wie werde ich vor­aus­sichtlich im Ruhe­stand kran­ken­ver­si­chert sein?

 

Und:

 

Welche monat­lichen Kosten kommen auf mich zu?

So können Sie Ihre Alters­vor­sorge rea­lis­ti­scher planen.

Was Sie bereits 5 bis 10 Jahre vor der Rente prüfen können 

Je früher Sie sich mit dem Thema beschäf­tigen, desto besser können Sie Ihre per­sön­liche Situation verstehen.

 

Eine sinn­volle Analyse kann bei­spiels­weise fol­gende Punkte umfassen:

 

1. Ihre bis­herige Versicherungsbiografie

Wie lange waren Sie gesetzlich versichert?

Wie lange waren Sie privat versichert?

Gab es Zeiten der Familienversicherung?

 

2. Ihre gesetz­liche Rente

Welche gesetz­liche Rente erwarten Sie?

 

3. Ihre betrieb­liche Altersversorgung

Welche Betriebs­renten oder Ver­sor­gungs­bezüge erwarten Sie?

 

4. Ihre private Altersvorsorge

Welche pri­vaten Renten oder Kapi­tal­an­lagen stehen Ihnen zur Verfügung?

 

5. Weitere Einkünfte

Planen Sie Ein­künfte aus Ver­mietung, Kapi­tal­ver­mögen oder einer selbst­stän­digen Tätigkeit?

 

6. Ihre Krankenversicherung

Sind Sie aktuell gesetzlich oder privat versichert?

 

7. Ihre per­sön­liche Lebensplanung

Möchten Sie im Ruhe­stand weiterarbeiten?

Planen Sie einen Umzug ins Ausland?

Gibt es fami­liäre Besonderheiten?

 

Erst aus der Kom­bi­nation dieser Fak­toren ergibt sich ein rea­lis­ti­sches Bild Ihrer Situation.

Bei­spiel: Warum die Ruhe­stands­planung ganz­heitlich sein sollte 

Stellen Sie sich einen zukünf­tigen Rentner mit einer gesetz­lichen Rente von 2.800 Euro vor.

 

Zusätzlich erhält er eine Betriebs­rente von 500 Euro und erzielt aus Kapi­tal­an­lagen weitere Einnahmen.

 

Auf den ersten Blick scheint die Rechnung einfach:

2.800 Euro + 500 Euro = 3.300 Euro monat­liche Alterseinkünfte.

 

Für die tat­säch­liche finan­zielle Planung reicht diese Rechnung jedoch nicht aus.

 

Je nach Ver­si­che­rungs­status können unter­schied­liche Ein­nahmen für die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­cherung relevant sein.

 

Auch Steuern und weitere per­sön­liche Aus­gaben müssen berück­sichtigt werden.

 

Deshalb sollte die Frage nicht nur lauten:

„Wie hoch ist meine Rente?“

 

Sondern:

„Wie hoch ist mein ver­füg­bares Ein­kommen nach Steuern und Versicherungsbeiträgen?“

 

Genau diese Betrachtung ist für eine rea­lis­tische Ruhe­stands­planung entscheidend.

Kran­ken­ver­si­cherung im Ruhe­stand: Lassen Sie Ihre Situation früh­zeitig prüfen 

Die Kran­ken­ver­si­cherung ist ein wich­tiger Bau­stein Ihrer finan­zi­ellen Planung im Ruhestand.

Ob KVdR, frei­willige gesetz­liche Kran­ken­ver­si­cherung oder private Kran­ken­ver­si­cherung – welche Lösung für Sie relevant ist, hängt von Ihrer per­sön­lichen Situation und Ihrer bis­he­rigen Ver­si­che­rungs­bio­grafie ab.

Bei FIMAG Ver­si­che­rungs­makler betrachten wir Ihre Absi­cherung nicht isoliert.

Als freier Ver­si­che­rungs­makler beraten und betreuen wir Pri­vat­per­sonen, Unter­nehmen und medi­zi­nische Berufe. Dabei ana­ly­sieren wir Ihre per­sön­liche bezie­hungs­weise beruf­liche Situation und ver­gleichen pas­sende Lösungen am Markt. Unsere Beratung ist unab­hängig von ein­zelnen Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaften und per­sönlich sowie digital möglich.

Gerade bei der Kran­ken­ver­si­cherung im Ruhe­stand ist eine früh­zeitige Betrachtung sinnvoll.

Unser Bera­tungs­ansatz

Dabei geht es nicht darum, Ihnen pau­schal eine bestimmte Lösung vorzugeben.

 

Vielmehr möchten wir Ihnen eine fun­dierte Ent­schei­dungs­grundlage schaffen, damit Sie Ihre Mög­lich­keiten kennen und Ihre Ruhe­stands­planung auf einer rea­lis­ti­schen Grundlage auf­bauen können.

Je früher Sie beginnen, desto besser 

Die Kran­ken­ver­si­cherung im Ruhe­stand ist kein Thema, das Sie erst mit dem Ren­ten­antrag angehen sollten.

 

Ins­be­sondere wenn Sie privat ver­si­chert, selbst­ständig tätig oder im Laufe Ihres Berufs­lebens mehrfach zwi­schen ver­schie­denen Ver­si­che­rungs­formen gewechselt haben, kann eine früh­zeitige Prüfung sinnvoll sein.

 

Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, wie Ihre Kran­ken­ver­si­cherung im Ruhe­stand aus­sehen könnte.

 

FIMAG Ver­si­che­rungs­makler

Per­sönlich. Digital. Deutschlandweit.

 

Wir begleiten Sie bei der Planung Ihrer Absi­cherung – heute und mit Blick auf Ihren Ruhestand.

 

Jetzt per­sön­liche Beratung anfragen und Ihre Kran­ken­ver­si­cherung im Ruhe­stand früh­zeitig planen.


Recht­licher Hinweis 

Die Infor­ma­tionen in diesem Beitrag dienen der all­ge­meinen Infor­mation und stellen keine indi­vi­duelle Versicherungs‑, Steuer- oder Rechts­be­ratung dar.

Die gesetz­lichen Rege­lungen zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­cherung können sich ändern. Ins­be­sondere Bei­trags­sätze, Zusatz­bei­träge, Bei­trags­be­mes­sungs­grenzen und indi­vi­duelle sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­liche Vor­aus­set­zungen sollten vor einer kon­kreten Ent­scheidung aktuell geprüft werden.

Für die Beur­teilung Ihres per­sön­lichen Kran­ken­ver­si­che­rungs­status ist ins­be­sondere die zuständige gesetz­liche Kran­ken­kasse maßgeblich.

FAQ

Häufige Fragen zur Kran­ken­ver­si­cherung der Rentner 

Nein. 

Der Bezug einer gesetz­lichen Rente allein reicht nicht aus. Neben dem Ren­ten­an­spruch müssen ins­be­sondere die Vor­aus­set­zungen für die erfor­der­liche Vor­ver­si­che­rungszeit erfüllt sein.

Sie bedeutet ver­ein­facht, dass Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbs­lebens min­destens 90 Prozent gesetzlich kran­ken­ver­si­chert gewesen sein müssen 

Ja. Für jedes Kind können pau­schal drei Jahre auf die Vor­ver­si­che­rungszeit ange­rechnet werden. Dies gilt auch für Adoptiv‑, Stief- und Pflegekinder.

Die zuständige gesetz­liche Kran­ken­kasse prüft, ob die Vor­aus­set­zungen für die Pflicht­ver­si­cherung in der KVdR erfüllt sind.

Dann kann bei­spiels­weise eine frei­willige gesetz­liche Kran­ken­ver­si­cherung oder – abhängig von Ihrer per­sön­lichen Situation – eine private Kran­ken­ver­si­cherung infrage kommen.

Bei Pflicht­ver­si­cherten in der KVdR gehören Kapi­tal­erträge grund­sätzlich nicht zu den bei­trags­pflich­tigen Ein­nahmen. Bei frei­willig gesetzlich Ver­si­cherten können dagegen auch Ein­künfte aus Kapi­tal­ver­mögen berück­sichtigt werden.

Wenn Sie wei­terhin privat ver­si­chert sind, bleibt die PKV grund­sätzlich bestehen. Unter bestimmten Vor­aus­set­zungen können Sie einen Zuschuss der Deut­schen Ren­ten­ver­si­cherung zu Ihren Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trägen erhalten. 

Nein. Für Rentner in der sozialen Pfle­ge­ver­si­cherung gibt es keinen ent­spre­chenden Zuschuss der Deut­schen Rentenversicherung.

Ja. Aller­dings kann die kon­krete Art Ihrer Beschäf­tigung Aus­wir­kungen auf Ihre Kranken- und Sozi­al­ver­si­cherung haben. Bei einer geplanten Wei­ter­be­schäf­tigung sollte deshalb immer die indi­vi­duelle Situation geprüft werden. 

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