Ratgeber Berufshaftpflicht für Ärzte
Leistungsstarker und individueller Versicherungsschutz
Warum eine Berufshaftpflicht für Ärzte so wichtig ist
Ärzte tragen eine große Verantwortung: Im täglichen Praxisgeschehen liegt die korrekte medizinische Behandlung der Patienten in ihren Händen. Doch selbst bei größter Sorgfalt kann es zu Behandlungsfehlern kommen, die mitunter immense finanzielle Folgen nach sich ziehen.
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist daher unverzichtbar, um Ihr Privatvermögen im Falle von berechtigten Schadensersatzansprüchen zu schützen und unberechtigte Forderungen abzuwehren.
In diesem Ratgeber erfahren Sie:
- Wann leistet eine Berufshaftpflichtversicherung
- Absicherung und Haftung von Mitarbeitern
- Worauf sollten Sie bei einer Arzthaftpflichtversicherung achten
- Wie Sie eine günstige Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte finden
Wann leistet eine Berufshaftpflichtversicherung
Durch die Musterberufsverordnung (MBO) wird Ärzten für ihre berufliche Tätigkeit vorgeschrieben, dass sie sich gegen Haftpflichtansprüche absichern müssen. Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Ärzte somit eine Pflichtversicherung.
Die Berufshaftpflichtversicherung leistet, wenn im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit ein Schaden entsteht und ein Arzt, ein Mitarbeiter oder die Praxisorganisation den Behandlungsfehler verursacht hat. Die Versicherung prüft die Schadenersatzansprüche, reguliert berechtigte Forderungen und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.
Die Berufshaftpflicht leistet wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Pflichtverletzung
- Behandlungsfehler
- Verletzung der Aufklärungspflicht
- Mangelnde Dokumentation
- Schädigung am Patienten
- Verschulden
Ein einfacher Behandlungsfehler:
Verstoß gegen Sorgfaltspflicht und Standards: Ein Arzt handelt fehlerhaft, wenn er nicht nach den anerkannten Regeln der Medizin und mit der gebotenen Sorgfalt handelt.
Beweislast beim Patienten: Der Patient muss den Fehler und den daraus resultierenden Schaden nachweisen.
Ein grober Behandlungsfehler:
Schwerer Verstoß gegen Berufsregeln oder Erkenntnisse: Der Fehler ist so gravierend, dass er jedem Arzt hätte auffallen müssen.
Beweislast beim Arzt: Der Arzt muss beweisen, dass er den Fehler nicht gemacht hat oder dass der Fehler nicht ursächlich für den Schaden war.
Fehler bei Aufklärung und Dokumentation:
Falsche oder unzureichende Aufklärung:
Der Patient muss über alle Risiken und Folgen der Behandlung aufgeklärt werden.
Lückenhafte Dokumentation: Die Behandlung muss vollständig und korrekt dokumentiert werden.
Beweislastumkehr: Bei Fehlern in der Aufklärung oder Dokumentation kann sich die Beweislast umkehren. Der Arzt muss dann beweisen, dass der Patient den Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung oder Dokumentation erlitten hätte.
Grundlage der Behandlung: Der Behandlungsvertrag
Vertrag zwischen Arzt und Patient:
Die Behandlung erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen Arzt und Patient.
Dieser Vertrag wird immer mit dem Praxisinhaber geschlossen, auch wenn die Behandlung von einem anderen Arzt durchgeführt wird.
Häufige Leistungsfälle
Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Personen‑, Sach- und Vermögensschäden ab, die Patienten durch Ihre berufliche Tätigkeit erleiden können.
Sie greift bei:
- Ärztlicher Tätigkeit in der Praxis
- Vertretung eines Kollegen
- Ärztlichen Nebentätigkeiten (z. B. Notdienst)
- Erste-Hilfe-Leistungen
- Behandlung im Bekanntenkreis
- Haftung für Praxisangestellte
Welche Tätigkeiten genau versichert sind, hängt von Ihrer Fachrichtung sowie Ihren angebotenen Dienstleistungen ab.
Absicherung und Haftung von Mitarbeitern
Ein niedergelassener Arzt hat die Pflicht, die Arbeit seiner Angestellten zu überwachen. Seine Arzthaftpflicht greift auch, wenn der Behandlungsfehler von einem Mitarbeiter verursacht wurde. Das bedeutet, dass der Praxisinhaber gegenüber dem Patienten haftet, selbst wenn er den Fehler nicht selbst gemacht hat.
Angestellte Ärzte sind in der Regel über die Berufshaftpflichtversicherung ihres Arbeitgebers versichert. Diese Versicherung deckt jedoch nur die Tätigkeit in der Praxis bzw. im Krankenhaus ab. Für private Tätigkeiten, wie zum Beispiel Gutachtenerstellungen oder Nebentätigkeiten in anderen Praxen, besteht kein Versicherungsschutz.
Die private Haftpflichtversicherung reicht für Ärzte nicht aus, um das ärztliche Restrisiko abzudecken. Eine eigene Arzthaftpflicht-Versicherung ist für Angestellte zwar keine Pflicht, aber zwingend anzuraten. Sie schützt den Arzt vor finanziellen Folgen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit einen Fehler macht und dafür haftbar gemacht wird.
Im Schadensfall müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer untereinander klären, wer von beiden welchen Anteil der finanziellen Folgen übernimmt. In der Regel wird der Arbeitgeber den größten Teil der Kosten tragen, da er die Verantwortung für die Überwachung seiner Mitarbeiter trägt. Der angestellte Arzt kann jedoch haftbar gemacht werden, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Welche Tätigkeiten genau versichert sind, hängt von Ihrer Fachrichtung sowie Ihren angebotenen Dienstleistungen ab.
Worauf sollten Sie bei einer Arzthaftpflichtversicherung achten
Sichern Sie sich ab – auch bei Tätigkeiten außerhalb der Praxis:
- Vertretungstätigkeit
- Notdienst
- Erste Hilfe
- Freundschaftsdienste
Egal ob Honorararzt, Belegarzt oder Konsiliararzt: Stellen Sie sicher, dass Ihre Berufshaftpflichtversicherung alle Ihre Tätigkeiten abdeckt.
- Versicherungssumme: Mindestens 5 Mio. Euro pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden
- Deckung von grober Fahrlässigkeit
- Versicherung von Off-Label-Use
- Übernahme von Fachanwaltskosten
- Behandlung im Bekanntenkreis
- Haftung für Praxisangestellte
Das tun wir für Sie
Wie Sie in diesem Artikel erfahren haben, gibt es bei der Auswahl der richtigen Berufshaftpflicht für Ärzte, viele Dinge zu beachten.
Und genau hier kommen wir ins Spiel. Sie brauchen sich nicht mit diesen Thema beschäftigen, denn es ist unser Job, für sie den optimalen Versicherungsschutz zu finden und auch aktuell zu halten.
Sie haben Fragen zur Berufshaftpflicht für Ärzte?
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