Ratgeber Berufshaftpflicht für Ärzte Skip to content

Rat­geber Berufs­haft­pflicht für Ärzte

Leis­tungs­starker und indi­vi­du­eller Versicherungsschutz

Warum eine Berufs­haft­pflicht für Ärzte so wichtig ist

Ärzte tragen eine große Ver­ant­wortung: Im täg­lichen Pra­xis­ge­schehen liegt die kor­rekte medi­zi­nische Behandlung der Pati­enten in ihren Händen. Doch selbst bei größter Sorgfalt kann es zu Behand­lungs­fehlern kommen, die mit­unter immense finan­zielle Folgen nach sich ziehen.

Eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung ist daher unver­zichtbar, um Ihr Pri­vat­ver­mögen im Falle von berech­tigten Scha­dens­er­satz­an­sprüchen zu schützen und unbe­rech­tigte For­de­rungen abzuwehren.

In diesem Rat­geber erfahren Sie:

Wann leistet eine Berufshaftpflichtversicherung

Durch die Mus­ter­be­rufs­ver­ordnung (MBO) wird Ärzten für ihre beruf­liche Tätigkeit vor­ge­schrieben, dass sie sich gegen Haft­pflicht­an­sprüche absi­chern müssen. Die Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung ist für Ärzte somit eine Pflichtversicherung.

Die Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung leistet, wenn im Rahmen der ärzt­lichen Tätigkeit ein Schaden ent­steht und ein Arzt, ein Mit­ar­beiter oder die Pra­xis­or­ga­ni­sation den Behand­lungs­fehler ver­ur­sacht hat. Die Ver­si­cherung prüft die Scha­den­er­satz­an­sprüche, regu­liert berech­tigte For­de­rungen und wehrt unbe­rech­tigte Ansprüche ab.

Die Berufs­haft­pflicht leistet wenn fol­gende Vor­aus­set­zungen vorliegen:

Ein ein­facher Behandlungsfehler:

Verstoß gegen Sorg­falts­pflicht und Stan­dards: Ein Arzt handelt feh­lerhaft, wenn er nicht nach den aner­kannten Regeln der Medizin und mit der gebo­tenen Sorgfalt handelt.
Beweislast beim Pati­enten: Der Patient muss den Fehler und den daraus resul­tie­renden Schaden nachweisen.

Ein grober Behandlungsfehler:

Schwerer Verstoß gegen Berufs­regeln oder Erkennt­nisse: Der Fehler ist so gra­vierend, dass er jedem Arzt hätte auf­fallen müssen.
Beweislast beim Arzt: Der Arzt muss beweisen, dass er den Fehler nicht gemacht hat oder dass der Fehler nicht ursächlich für den Schaden war.
Fehler bei Auf­klärung und Dokumentation:

Falsche oder unzu­rei­chende Aufklärung:

Der Patient muss über alle Risiken und Folgen der Behandlung auf­ge­klärt werden.
Lücken­hafte Doku­men­tation: Die Behandlung muss voll­ständig und korrekt doku­men­tiert werden.
Beweis­last­umkehr: Bei Fehlern in der Auf­klärung oder Doku­men­tation kann sich die Beweislast umkehren. Der Arzt muss dann beweisen, dass der Patient den Schaden auch bei ord­nungs­ge­mäßer Auf­klärung oder Doku­men­tation erlitten hätte.
Grundlage der Behandlung: Der Behandlungsvertrag

Vertrag zwi­schen Arzt und Patient:

Die Behandlung erfolgt auf der Grundlage eines Ver­trages zwi­schen Arzt und Patient.
Dieser Vertrag wird immer mit dem Pra­xis­in­haber geschlossen, auch wenn die Behandlung von einem anderen Arzt durch­ge­führt wird.

Häufige Leis­tungs­fälle

Die Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung deckt Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schäden ab, die Pati­enten durch Ihre beruf­liche Tätigkeit erleiden können.

Sie greift bei:

Welche Tätig­keiten genau ver­si­chert sind, hängt von Ihrer Fach­richtung sowie Ihren ange­bo­tenen Dienst­leis­tungen ab.

Absi­cherung und Haftung von Mitarbeitern

Ein nie­der­ge­las­sener Arzt hat die Pflicht, die Arbeit seiner Ange­stellten zu über­wachen. Seine Arzt­haft­pflicht greift auch, wenn der Behand­lungs­fehler von einem Mit­ar­beiter ver­ur­sacht wurde. Das bedeutet, dass der Pra­xis­in­haber gegenüber dem Pati­enten haftet, selbst wenn er den Fehler nicht selbst gemacht hat.

Ange­stellte Ärzte sind in der Regel über die Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung ihres Arbeit­gebers ver­si­chert. Diese Ver­si­cherung deckt jedoch nur die Tätigkeit in der Praxis bzw. im Kran­kenhaus ab. Für private Tätig­keiten, wie zum Bei­spiel Gut­ach­ten­er­stel­lungen oder Neben­tä­tig­keiten in anderen Praxen, besteht kein Versicherungsschutz.

Die private Haft­pflicht­ver­si­cherung reicht für Ärzte nicht aus, um das ärzt­liche Rest­risiko abzu­decken. Eine eigene Arzt­haft­pflicht-Ver­si­cherung ist für Ange­stellte zwar keine Pflicht, aber zwingend anzu­raten. Sie schützt den Arzt vor finan­zi­ellen Folgen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit einen Fehler macht und dafür haftbar gemacht wird.

Im Scha­densfall müssen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer unter­ein­ander klären, wer von beiden welchen Anteil der finan­zi­ellen Folgen über­nimmt. In der Regel wird der Arbeit­geber den größten Teil der Kosten tragen, da er die Ver­ant­wortung für die Über­wa­chung seiner Mit­ar­beiter trägt. Der ange­stellte Arzt kann jedoch haftbar gemacht werden, wenn er grob fahr­lässig oder vor­sätzlich gehandelt hat.

Welche Tätig­keiten genau ver­si­chert sind, hängt von Ihrer Fach­richtung sowie Ihren ange­bo­tenen Dienst­leis­tungen ab.

Worauf sollten Sie bei einer Arzt­haft­pflicht­ver­si­cherung achten

Sichern Sie sich ab – auch bei Tätig­keiten außerhalb der Praxis:

Egal ob Hono­rararzt, Belegarzt oder Kon­si­li­ararzt: Stellen Sie sicher, dass Ihre Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung alle Ihre Tätig­keiten abdeckt.

Das tun wir für Sie

Wie Sie in diesem Artikel erfahren haben, gibt es bei der Auswahl der rich­tigen Berufs­haft­pflicht für Ärzte, viele Dinge zu beachten.

Und genau hier kommen wir ins Spiel. Sie brauchen sich nicht mit diesen Thema beschäf­tigen, denn es ist unser Job, für sie den opti­malen Ver­si­che­rungs­schutz zu finden und auch aktuell zu halten. 

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